Der Wunsch nach breiter Bereifung zur Schonung des Bodens ist bei Ladewagen, Abschiebewagen, Güllefässern, Festmist- und Kompoststreuern oder ähnlichem ein sehr großer. Aus diesem Grund sind landwirtschaftliche Anhänger über 2,55 m Breite (gesetzlich erlaubte Abmessung) im Steigen begriffen. Die Überschreitung der Breite für diese Anhänger darf nur für Reifen und Radabdeckungen und bis maximal 3,0 m erfolgen. Andere Bauteile, wie der Rahmen, müssen innerhalb von 2,55 m sein. Im Gegenzug dürfen gezogene Geräte wie z.B. gezogene Sämaschine, gezogener Schwader, gezogene Ballenpresse auch beim Rahmen eine Breite bis 3,0 m aufweisen.
Für landwirtschaftliche Anhänger über 2,55 m Breite besteht folglich indirekt die Verpflichtung zur Anmeldung (Zulassung mit amtlichen Kennzeichen), weil ein nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger mit 25 km/h oder 10 km/h an die gesetzlich erlaubten Abmessungen (max. 12 m Länge, max. 2,55 m Breite und max. 4 m Höhe) gebunden ist. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeughalter gleich.
WICHTIG: Wer über die Breite von 2,55 m hinaus geht, benötigt einen zum Verkehr zugelassenen Anhänger! Das heißt, der Anhänger muss für mindestens 25 km/h, besser für 40 km/h erlaubter Geschwindigkeit tauglich sein. Dies wird durch eine Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder CoC-Konformitätserklärung bescheinigt. Anschließend kann der Anhänger zum Verkehr zugelassen werden. Die Genehmigung erhalten Sie bei der zuständigen Landesregierung oder sie wird vom Hersteller mitgeliefert.