Durch den Klimawandel und damit verbundenen stärkeren Unwetterereignissen wie Sturmschäden, Hochwasser, mehrtägige Schneefälle oder ähnlichem entsteht in Einzelfällen der Bedarf für längere Arbeitseinsätze von Dienstleistungsunternehmen. Hier ist auch zu unterscheiden, ob für die betroffene Region ein Zivilschutzalarm mit zusätzlichen Maßnahmen (Bekanntgabe durch die Behörde) verkündet wurde oder nicht. Im Falle eines Zivilschutzalarms gelten erweitere Ausnahmen.
Für außergewöhnliche Fälle (ohne Zivilschutzalarm), bei denen immer wieder Lohnunternehmen mit ihren Maschinen z.B. Bagger, Transportfahrzeuge, Forstmaschinen, Winterdienstgeräten etc. engagiert werden, gelten bei der Einhaltung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit gewisse Erleichterungen. Es handelt sich dabei um Arbeiten, wo Menschen aus Gefahrensituationen befreit werden oder zur Wiederherstellung von Infrastruktur bzw. für das Befahren von Wege-netzen erforderlich sind. An solchen Tagen fällt es oft auch schwer nach zehn bzw. zwölf Stunden Einsatz die Arbeit wieder niederzulegen. Voraussetzung ist immer, dass der Mitarbeiter die Erbringung seiner Arbeitsleistung befürwortet.
Einhaltung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit liegt beim Unternehmer bzw. gewerberechtlichen Geschäftsführer
Dieser haftet als Privatperson, dass der Arbeitnehmerschutz mit der Durchführung einer Gefahrenevaluierung und Arbeitsunterweisung an die Mitarbeiter und die gesetzlich erlaubten Arbeitszeiten erfüllt werden. Die Arbeitszei-
ten der Mitarbeiter sind einzuhalten.
Bei Arbeitsunfällen oder Wegeunfällen kann das Folgen für den Arbeitgeber haben. Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet Kontrollen durchzuführen.