Zur Unterstützung des Unternehmers bzw. der Unternehmung werden in Betrieben Mitarbeiter beschäftigt. Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt (Geld- oder Sachleistung) zum Inhalt. Ein wesentliches Merkmal darin ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, denn er kann sich nicht durch Dritte vertreten lassen. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer verpflichtet seine vereinbarte Arbeitszeit im Betrieb bestmöglich ein-
zubringen.
Für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen wichtige Begriffe und Definitionen.
Normalarbeitszeit (NAZ):
Die Normalarbeitszeit (NAZ) ist die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Sie ist die gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte Obergrenze der vom Arbeitnehmer grundsätzlich geschuldeten Arbeitsleistung. Sie umfasst die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Durch kollektivvertragliche Regelungen darf die tägliche Normalarbeitszeit auf neun, in bestimmten
Fällen auf zehn Stunden ausgedehnt
werden.