Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ

Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Die Lohnverhandlungen mit der Gewerkschaft PRO-GE zum Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer in den gewerblichen Garten- und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs konnten bereits am 17. Jänner 2023 mit der ersten Verhandlungsrunde erfolgreich abgeschlossen werden.
Diesen KV haben Betriebe mit überwiegend gärtnerischen Dienstleistungen z.B. Gartengestaltung, Landschafts- und Grünflächenpflege, Sportplatzpflege, etc. anzuwenden.

Die KV-Partner einigten sich auf eine Erhöhung aller Kategorien um 8,8%. Für die Lehrlingsentschädigungen wurden höhere Anpassungen vorgenommen. Die neuen Mindestlöhne treten mit 1. März 2023 in Kraft und sind bis 29. Februar 2024 gültig.

 

 

Kategorie

Stunden-Bruttolohn in Euro

1

ObergärtnerIn, GreenkeeperIn

16,23

2

AnlagenleiterIn bzw. gewerblicher Gärtnermeister

15,00

3

1. GärtnerIn und KraftwagenlenkerIn

14,06

4

2. GärtnerIn (mit Lehrabschluss im Lehrberuf Landschaftsgärtner) bzw. GärtnerIn der Pos. 5 ab dem zweiten Jahr der Verwendung

13,64

5

GärtnerIn (mit Lehrabschluss im landwirtschaftlichen Gartenbau, in der Friedhofsgärtnerei oder als BlumenbinderIn) im 1. Jahr der Verwendung als LandschaftsgärtnerIn

13,36

6

VorarbeiterIn (qualifizierte/r GartenarbeiterIn ohne Lehrabschluss)

12,96

7

GartenarbeiterIn (ohne Lehrabschluss)

12,36

8

GartenarbeiterIn bis zu einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten (ohne Lehrabschluss)

11,55


Lehrlingseinkommen
• Lehrlinge erhalten im ersten Lehrjahr monatlich 660 Euro
• Lehrlinge erhalten im zweiten Lehrjahr monatlich 910 Euro
• Lehrlinge erhalten im dritten Lehrjahr monatlich 1.260 Euro

Hinweis: Die Zuordnung zu einem anzuwendenden Kollektivvertrag orientiert sich nach der maßgebenden Rolle jenes Gewerbes, das im Betrieb den überwiegenden Tätigkeitsbereich darstellt. Diese Regelung gilt für Betriebe mit mehreren Gewerbescheinen und mit Anwendung des sogenannten Mischsystems.

Bei Fragen zur KV-Zuordnung stehen die VLÖ oder ihre Wirtschaftskammer gerne zu Ihrer Verfügung.

 

 

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