Der Kfz-Steuer unterliegen in Österreich zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (auch Sattelanhänger und Nachläufer) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht (hzG) über
3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen und Motorkarren.
Kraftfahrzeuge mit hzG bis 3,5 Tonnen – ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren – unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer, die vom Haftpflichtversicherer mit der Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben wird.
Befreiungen von der Kfz-Steuer
Abgesehen von bestimmten für den Bund oder anderer Gebietskörperschaften zugelassener Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer auch befreit (auszugsweise Auflistung):
• Befreiung im Zuge einer Hinterlegung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln: für Kraftfahrzeuge über 3,5 t hzG für mind. 10 Tage (Hinterlegungs- und Wiederausfolgungstag nicht eingerechnet), für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t hzG und für Anhänger mit Hinterlegungszeitraum von mind. 45 Tagen.
• Ausschließlich oder vorwiegend (zu mehr als 80 %) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Zugmaschinen und Motorkarren und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger.
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
• ausschließlich elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge (nicht Kfz mit Wasserstoffverbrennungsmotor oder Brennstoffzellenantrieb)