Ende 2021 bzw. Anfang 2022 trat das Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) in Etappen als Rechtsnachfolger des Ökostromgesetzes in Kraft. Das EAG beschreibt die zukünftigen Voraussetzungen für die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen. In diesem Bundesgesetz wurde der generelle Rahmen fixiert, es folgen insgesamt mehr als zehn Verordnungen, in denen die Inhalte des EAGs konkretisiert werden müssen.
Wichtige Weichenstellungen
Auch für Biogas wurden wichtige Weichenstellungen im EAG vorgenommen. Für neue Biogasanlagen mit Fokus auf die gekoppelte Strom- und Wärmeproduktion sind mehrere Punkte zu beachten. So darf der geplante Standort der Biogasanlage nicht näher als 10 km Luftlinie zum nächsten Gasnetz liegen. Zudem darf die elektrische Leistung der Anlage höchstens 250 kW betragen. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, kann eine Marktprämie für den eingespeisten Strom beantragt werden.
Während im Zuge des Ökostromgesetzes ein Ökostromtarif verordnet wurde, ändert sich dieses System im EAG deutlich. Denn während früher lediglich ein Vertrag mit der OeMAG für die Abnahme des Ökostroms notwendig war, sind ab sofort zwei Verträge abzuschließen: Ein Vertrag mit einem Energieversorger (z.B. EVN, Energie AG, Ökostrom AG, VKW etc.) und ein Vertrag mit der EAG-Abwicklungsstelle. Mit dem Energieversorger muss der Strompreis direkt verhandelt werden, die EAG-Abwicklungsstelle zahlt eine Marktprämie aus.