Ab dem Jahr 2023 kann bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird durch den IFB nicht berührt. Diese steht unabhängig davon in der bekannten Form.
Durch die Betriebsausgabe des IFB wird der Gewinn und somit die Bemessung für eine Einkommensteuer abgesenkt, d.h. der Vorteil erstreckt sich auf eine niedrigere Einkommensteuer. Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden.
Bei einer Inanspruchnahme einer Pauschalierung steht der IFB nicht zu.
Höhe
- 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw.
- 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung (Öko-IFB) zuzuordnen ist. Jene Wirtschaftsgüter, für die ein Öko-IFB zusteht, sind in der entsprechenden Vorordnung im Abschnitt „Rechtsgrundlagen“ aufgelistet.
Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr (Deckel) geltend gemacht werden.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 ist für Erwerbe nach dem 31.12.2022 der IFB bis zum vollen Höchstbetrag möglich.