Laut einem aktuellen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) können für die beschäftigten, registrierten Stammsaisoniers auch außerhalb von Saisonkontingenten Beschäftigungsbewilligungen für bis zu drei Monaten erteilt werden, wenn sie für die Aufarbeitung der in den vergangenen Wochen entstandenen Waldschäden eingesetzt werden. Da es sich um einen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslBG handelt, entfällt eine Arbeitsmarktprüfung. Aus der Sicht des BMAW sind derartige Interessen bei der Aufarbeitung der durch die Sturmereignisse entstandenen Waldschäden gegeben.
Die Regelungen des § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Saisonbewilligungen sind auf gemäß § 4 Abs. 3 Zi. 3 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligungen nicht anzuwenden und bleiben von diesem Erlass unberührt. Darauf gestützte Beschäftigungszeiten sind somit von der Einschränkung auf eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten innerhalb von 12 Monaten (§ 5 Abs. 3, 4 und 6a) nicht erfasst. Die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sind bei Vorliegen eines Visums zu Erwerbszwecken gem. § 24 Abs. 1 Zi. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erfüllt.
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