Für das Jahr 2022 und 2023 bestand für Arbeitgeber/innen die Möglichkeit, Mitarbeitern eine freiwillige Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als beitrags- und steuerfreie Sonderzahlung zu gewähren.
Die Abgabenfreiheit galt allgemein (ohne gesonderte Voraussetzungen) nur bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 Euro des Abgabenfreibetrags setzte voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgte (z.B. durch eine freiwillige Regelung im Kollektivvertrag).
Die Teuerungsprämie wurde infolge der Teuerung als begünstigte Sonderzahlung auf zwei Jahre befristet eingeführt.
Vorgehensweise für 2024
Die Sozialpartner konnten mit der Regierung eine Fortführung der Teuerungsprämie 2023 als Mitarbeiterprämie 2024 vereinbaren. Voraussetzung ist die Aufnahme nachstehend angeführte Punkte im jeweiligen Kollektivvertrag. Bei den KV-Verhandlungen 2024 für die Kollektivverträge Agrarservice, Forstunternehmer und gewerbliche Gärtner wurde vereinbart, dass der beabsichtigte Text übernommen wird. Dies konnte nun finalisiert werden, sodass der Gewährung einer beitrags- und steuerfreien Mitarbeiterprämie 2024 nichts mehr im Wege steht.
Folgende Punkte gelten als Voraussetzung und werden in den Kollektivverträgen übernommen:
1) Arbeitgeber/innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.
2) In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiterprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3) In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer/innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmern sind zulässig, aber nicht notwendig.
4) Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmern die Mitarbeiterprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur bestimmte sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind möglich.
Diese finden Sie in den Kollektivverträgen oder erhalten Sie im VLÖ-Büro.
• Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiterprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiterprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
• Die Mitarbeiterprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiterprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
• Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiterprämie ist ausgeschlossen.