Für das Jahr 2022 und 2023 bestand für Arbeitgeber/innen die Möglichkeit, Mitarbeitern eine freiwillige Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als beitrags- und steuerfreie Sonderzahlung zu gewähren.
Die Abgabenfreiheit galt allgemein (ohne gesonderte Voraussetzungen) nur bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 Euro des Abgabenfreibetrags setzte voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgte (z.B. durch eine freiwillige Regelung im Kollektivvertrag).
Die Teuerungsprämie wurde infolge der Teuerung als begünstigte Sonderzahlung auf zwei Jahre befristet eingeführt.
Regelung für Mitarbeiterprämie 2024
Die Sozialpartner konnten mit der Regierung eine Fortführung der Teuerungsprämie 2023 als Mitarbeiterprämie 2024 vereinbaren. Voraussetzung ist die Aufnahme nachstehend angeführte Punkte im jeweiligen Kollektivvertrag. Bei den KV-Verhandlungen 2024 für die Kollektivverträge Agrarservice und Forstunternehmer wurde vereinbart, dass der beabsichtigte Text übernommen wird. Dies konnte nun finalisiert werden, sodass der Gewährung einer beitrags- und steuerfreien Mitarbeiterprämie 2024 nicht mehr im Wege steht.
Folgende Punkte gelten als Voraussetzung für die Mitarbeiterprämie 2024 und werden in den Kollektivverträgen übernommen:
- Arbeitgeber/innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.
- In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiterprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
- In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer/innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmern sind zulässig, aber nicht notwendig. 4.
- Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmern die Mitarbeiterprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
- wenn die Mitarbeiterprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
- wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
- wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
- wenn nach Arbeiter/innen und Lehrlingen differenziert wird,
- wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher/innen niedrigerer Einkommen)
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiterprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl I 153/2017).
- Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmern eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
- Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiterprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiterprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
- Die Mitarbeiterprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiterprämie spätestens am 31.12.24 fällig.
- Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiterprämie aliquotiert werden.
- Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiterprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
- Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiterprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
- Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer/in, steht den unterhaltsberechtigten Erben der aliquote Teil der Mitarbeiterprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiterprämie sind nicht zurückzuzahlen.
- Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) zu beachten.