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Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Wie vermeide ich eine Deckungslücke?
Eine Betriebshaftpflicht-Versicherung bietet für ein Unternehmen Versicherungsschutz gegen Schadenersatzforde­rungen aufgrund dessen betrieblicher Tätigkeit.

Allgemeines zur Betriebshaftpflichtversicherung
Im Gegensatz zu Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Betriebshaftpflichtversicherung keine gesetzliche Pflichtversicherung. In nur wenigen Ausnahmefällen, insbesondere bei bestimmten reglementierten Gewerben, ist bei der Gewerbeanmeldung eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Betriebshaftpflicht-Versicherung erfüllt dabei, wie jede andere Haftpflichtversicherung, eine Doppelfunktion.

Doppelfunktion der Haftpflichtversicherung
a) Leistungsfunktion
Bei begründeten Schadenersatzforderungen, also solche, die tatsächlich dem Versicherten zuzuschreiben sind, ist die Ver­sicherungsanstalt auf Grund des Versicherungsvertrages verpflichtet zu leisten.
b) Abwehrfunktion
Unbegründete Schadenersatzforderungen werden von der Versicherungsanstalt abgewehrt.

Definition: „Versicherungsdeckung“
Dies betrifft die Vertragsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
Eine Versicherungsdeckung liegt vor, wenn bezüglich eines Risikos alle Komponenten eines Versicherungsschutzes (versi­cherte Gefahren, versicherte Perso­nen, versicherte Sachen und Interessen, versi­cherte Schäden, versicherte Leistungen) definiert und eingeschlossen sind. Die Ver­sicherungsdeckung ist vor allem durch die Polizze und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt. Bei dem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversi­cherung ist darauf zu achten, dass die kor­rekte Betriebsart bzw. Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag angeführt wird, da es sonst zu Ablehnungen bei Schadenfällen kommen kann.

Tipp: Vor Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es wichtig, die ge­werbliche und betriebliche Tätigkeit genau zu definieren und die damit verbundenen Risiken zu beschreiben. Es ist daher entscheidend, dass die passende Betriebshaftpflicht-Versicherung für die jeweilige Betriebsart abgeschlossen wurde. Ein produzierender Betrieb birgt ein anderes Gefahrenpotential als ein Handelsbetrieb. Versichert bzw. von der Versicherung ge­deckt sind grundsätzlich nur die mit der Gewerbeberechtigung typischen Risken.

Beispiel Winterdienst für Betriebshaftpflichtversicherung und Kfz-Haftpflichtversicherung
Ein Agrarservice-Unternehmer übernimmt einen Winterdienst-Auftrag und verursacht bei der händischen Schneeräumung mit der Schneeschaufel einen Schaden an einem geparkten Auto.
Wurde eine Betriebshaftpflichtversicherung nur für die Gewerbeberechtigung des Agrarservice-Unternehmens abgeschlossen, wäre dieser Schaden nicht gedeckt. Der Winterdienst erfordert nämlich eine eigene Gewerbeberechtigung (Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst).

Wenn ein Sonderkraftfahrzeug (Traktor) gewerblich für Schneeräumdienste genutzt wird, ist diese Nutzung spätestens bei Abschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung bekanntzugeben. Dieser Umstand sollte im Vorfeld unbedingt mit dem Versicherer abgeklärt werden.
Spätestens bei einem Schadensfall kann es nicht nur zu Problemen mit der Gewerbe- und Zulassungsbehörde kommen, sondern auch mit dem Versicherer, der dann auf Grund des Risikoausschlusses leistungsfrei wird.

Definition: „Haftung“
Haftung ist das Eintreten müssen für schuldhafte Pflichtverletzungen im Schadensfall – Verpflichtung zum Schadensersatz. Für die Haftungsbegründung ist es erforderlich, dass ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden eingetreten ist. Zur Haftung kann jeder herangezogen werden.
Hat man gemäß dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) Schadenersatzverpflichtungen wegen eines Personen- oder Sachschadens zu erfüllen, leistet die Haftpflichtversicherung, sofern Deckung besteht, den Schadenersatzbe­trag im Rahmen der vereinbarten Versi­cherungssumme. Da man gesetzlich in un­limitiertem Umfang für Schadenersatzverpflichtungen aufkommen muss, empfiehlt es sich der Wahl der Höhe der Versicherungssumme besonderes Augenmerk zu widmen. Insbesondere nach Personenschäden können sehr hohe Summen gefordert werden, da gegeben falls auch Schmerzensgeldansprüche und Verdienstentgänge anfallen.

Vor dem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung sollte man vier Bereiche grundsätzlich beachten:
Grundstückshaftpflicht: Für den Fall, dass sich jemand auf dem Betriebsgelän­de bzw. den Betriebsräumlichkeiten verletzt.
Arbeitsrisiko/Tätigkeitsschäden: Das Arbeitsrisiko hängt von der betrieblichen Tätigkeit ab. Versichert sind immer nur Tätigkeiten, die zu der Betriebsart bzw. Gewerbeberechtigung passen.
Produktehaftung: Als Hersteller haftet man für seine Produkte und muss bei Schadenfällen beweisen, dass sein Produkt nicht fehlerhaft war. Wenn das eigene Produkt weiterverarbeitet, vermischt oder vermengt wird, empfiehlt sich eine „erweiterte Produktehaftung“.
Umweltschäden: Für den Fall, dass aufgrund der betrieblichen Tätigkeit eine Ver­schlechterung der Beschaffenheit des Erd­reiches, von Gewässern und der Luft entsteht.

Allgemeines zur Kfz-Haftpflichtversicherung
Für jedes zum Verkehr zugelassenes Kfz (Beispiel: Zugmaschine, Mähdrescher) muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Die Pflichtversicherung gilt auch für zum Verkehr zugelassene Anhänger.

Was deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Der Ersatz bezieht sich auf Personen-, Sach- und reine Vermögensschä­den, die durch die Verwendung des versi­cherten Fahrzeuges verursacht wurden.

Welche Haftpflichtversicherung kommt zur Anwendung – Kfz- oder Betriebshaftpflichtversicherung?
Auf Grund der AHVB (Allgemeine Bedin­gungen für die Haftpflichtversicherung) sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen, von der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.

Ein Fahrzeug wird als ortsgebundene Kraftquelle (Arbeitsmaschine) verwen­det, wenn seine Fahrbarkeit durch Einrich­tungen (etwa Auslegestützen), die seine Fortbewegung blockieren, vorübergehend aufgehoben wird und es in einer art­fremden, mit den typischen Funktionen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang stehenden Weise eingesetzt wird.

Beispiele für die Anwendung der Betriebshaftpflichtversicherung sind:
• Die Verwendung eines Staplerteleskoparms samt Arbeitskorb für Baumschnittarbeiten oder zur Kirschenernte.
• Wenn die Fahrbarkeit eines Traktors durch den abgestützten Forstschild vorübergehend aufgehoben wurde, um mit der Seilwinde per Fernsteuerung Baumstämme zu einem Forstweg ziehen zu können.
• Wenn ein ins Rollen geratener Anhänger, welcher bereits einige Tage zuvor vom ziehenden Traktor abgestellt wurde, ein Unfall verursacht, so liegt darin kein Unfall im Betrieb des Zugfahrzeuges.
• Beim Herabwerfen eines Heuballens von der Lkw-Ladefläche, wird ein untenstehender Arbeitskollege getroffen.

Beispiele für die Anwendung der Kfz-Haftpflichtversicherung sind:
• Das Be- und Entladen eines Kfz gehört zu dessen Betrieb. Das Abstellen eines Kfz bloß zum Zweck seines Be- oder Entladens setzt dieses nicht außer Betrieb, sodass auch das Be- und Entladen einen haftungsbegründenden Betriebsvorgang darstellt.
• Schäden, die durch Zugmaschinen oder durch Mähdrescher bei der Feldarbeit verursacht wurden.

Abschließende Hinweise, um eine Deckungslücke zu vermeiden:
• Vor Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung sind die zu versicherten Risiken genau zu beschreiben.
• Prüfung, ob mit der angemeldeten Gewerbeberechtigung alle versicherten Risiken bzw. Tätigkeitbereiche abgedeckt sind.
• Wenn die gewerbliche Tätigkeit erweitert wird (z.B. zusätzlich Winterdienst) ist die entsprechende Gewerbeberechtigung anzumelden und eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung, um dieses betriebliche Risiko zu ergänzen.
• Wenn Sonderfahrzeuge (Traktoren) z.B. für den Winterdienst eingesetzt werden, ist dieser Umstand vor Abschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung mit dem Versicherer abzuklären.
• Die kraftfahrgesetzlichen Bestimmungen gelten vor allem für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit vom mehr als 10 km/h. Selbst wenn man mit einer Arbeitsmaschine (Radlader, Traktor) nicht auf öffentlichen Straßen fährt,
besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Dieser Beitrag wurde von Mag. Florian Grims, Referent bei der Wirtschaftskammer OÖ – Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister, zur Verfügung gestellt.

 

 

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