Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 28. März 2024 in Österreich abgeschlossen werden, gelten aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie neue Bestimmungen.
Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen gibt den Nationalstaaten Vorgaben für das Arbeitsvertragsrecht. Darauf aufbauend wurde in Österreich das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Änderungsgesetz) mit Geltung ab 28. März 2024 novelliert.
Die neuen Bestimmungen zielen darauf ab, die Transparenz und Fairness bei Arbeitsverhältnissen zu erhöhen und die Rechte der Arbeitnehmer zu stärken.
Neue gesetzliche Vorgaben für den Umfang von Arbeitszettel und Arbeitsvertrag
Ein Arbeitszettel oder Arbeitsvertrag müssen folgende weitere Informationen enthalten:
- den Sitz des Unternehmens und einen Hinweis zu Arbeitsorten,
- kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
- die Dauer und Bedingungen der Probezeit,
- Kündigungsfristen und einzuleitende Kündigungsverfahren,
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
- gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden und
- die Art der Auszahlung des Entgelts.
Ferner sind Angaben zu Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen und gegebenenfalls einen Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen anzuführen.