Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ

Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Für Betriebe, die durch das Hochwasser vor allem in Niederösterreich in Not geraten sind, bieten nachstehend angeführte Institutionen Unterstützungsleistungen an:

  • Unterstützungsfonds der WK: Die Wirtschaftskammern der Bundesländer bieten mit der SVS eine gemeinsame Unwetter-Hilfsaktion an. Die finanzielle Unterstützung beträgt pro Schadensfall insgesamt 10 Prozent des entstandenen Schadens, maximal jedoch 20.000 Euro. Die Mittel werden in jedem einzelnen Schadensfall zu 50 Prozent von der jeweiligen Landeskammer, zu 30 Prozent von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und zu 20 Prozent von der WK Österreich aufgebracht. Besteht keine SVS-Mitgliedschaft, wird deren Anteil je zur Hälfte von der Landeskammer und der Bundeskammer übernommen. 

Hinweis: Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre zuständige Landeskammer bzw. Bezirksstelle der Wirtschaftskammer.

  • Aufschub für Beiträge bei ÖGK: Die ÖGK bietet für in Not geratene Betriebe Soforthilfen zu folgenden Themen an:
    • Stundungen
    • Ratenvereinbarungen
    • Meldeverspätungen
    • Beitragsprüfungen

Für Fragen zur ÖGK kontaktieren Sie bitte den regionalen Ansprechpartner (Kundenbetreuer), zu finden in der Rubrik „Ansprechpersonen“ unter www.oegk.at.

 

  • Katastrophenfonds: Privatpersonen, in deren Vermögen Schäden durch Naturkatastrophen eingetreten sind, können einen Antrag auf Unterstützung aus dem Katastrophenfonds direkt bei ihrer Gemeinde stellen. Die Höhe der Beihilfen wird in Richtlinien der Länder festgelegt.
  • Steuerliche Maßnahmen in Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen: In Zusammenhang mit Naturkatastrophen bestehen eine Reihe von steuerlicher Sondervorschriften:
    • Geld- und Sachspenden im Katastrophenfall beim Spender: Zuwendungen an Organisationen, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen, können bis zu 10% des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe (abzugsfähige Ausgabe) geltend gemacht werden. Diese Einrichtungen müssen als begünstigte Spendenempfänger anerkannt werden. Unter bmf.gv.at finden Sie eine „Liste für spendenbegünstigte Einrichtungen“.

Privatpersonen können Spenden (bis zu 10% der Einkünfte) als Sonderausgaben geltend machen. Erfolgt mit den Spenden gemeinsam auch eine Werbewirkung für das Unternehmen besteht keine Begrenzung bezüglich der Höhe der Geltendmachung als Betriebsausgabe. Begünstigt sich Spenden in diesen Fällen an die Hochwasseropfer direkt, aber auch Spenden an Hilfsorganisationen und an katastrophenbetroffene Gemeinden. Die Vorschriften des Schenkungsmeldegesetzes sind zu beachten (Spenden über 15.000 Euro an andere Personen bzw. über 50.000 Euro an Angehörige sind dem Finanzamt zu melden).

Steuerfreie Zuwendungen für den Empfänger: Spenden (Geld- oder Sachspenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für den Empfänger steuerfrei. Das trifft auch für Zuwendungen aus dem Katastrophenfonds zu.

  • Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können im erforderlichen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Nicht der Schaden selbst stellt eine außergewöhnliche Belastung dar, sondern erst die Kosten, die mit der Schadensbeseitigung verbunden sind, gelten als außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen:

Kosten für Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen: z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll, Anschaffung oder Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten können in voller Höhe abgesetzt werden. Sie dürfen nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, als sie durch Spenden und Subventionen gedeckt sind. Erlöse aus dem Verkauf ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter z.B. Verkauf Wrack-Pkw sind abzuziehen. Weiters kürzen Ersätze von Versicherungen die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für das versicherte Wirtschaftsgut.

Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Vermögensgegenstände: Diese können insoweit voll abgesetzt werden, als diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Kosten für die Sanierung und Reparatur von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können (z. B. Sanierungskosten an einem Schwimmbad) können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Kosten für Ersatzbeschaffung: Der durch die Naturkatastrophe zerstörten Vermögensgegenstände z.B. erforderlicher Neubau des Wohnhauses, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen etc.) können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Auch hier gilt: Ersatzbeschaffungen, die zur üblichen Lebensführung notwendig sind, gelten als abzugsfähig. Für andere Ersatzbeschaffungen z.B. Sportgeräte, Luxusgüter usw. stehen keine außergewöhnlichen Belastungen zu. Die Kosten der Ersatzbeschaffung sind mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des Neupreises und üblichen Standards absetzbar.

Ersatzbeschaffungen für Pkw: Die Kosten einer Ersatzbeschaffung eines Pkws stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Dabei ist maximal von einem Anschaffungswert von 40.000 Euro auszugehen.

Zeitraum der Geltendmachung: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können in dem Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Werden die Kosten mit Kredit finanziert, können nur die Kreditrückzahlungen einschließlich allfälliger Zinsen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese werden in der jeweiligen Jahreseinkommensteuererklärung erfasst.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Zahlungserleichterungen: Betroffene von Naturkatastrophen können einen Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen stellen. Können Abgabenschulden aufgrund einer Naturkatastrophe nicht fristgerecht bezahlt werden, sind Zahlungserleichterungen wie Stundungen möglich.

  • Gebührenbefreiung für verlorengegangene Dokumente: Für die Ersatzausstellung verlorener oder beschädigter Dokumente, wie Reisepässe oder Führerscheine entfällt die Gebühr. Der Antrag dazu muss binnen einem Jahr gestellt werden.

Nähere Informationen finden Sie in der Information des BMF vom 14.6.2024, 2024-0.445.738: Informationen des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024 PDF-Version.

 

 

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