Im landwirtschaftlichen Bereich ist der Einsatz von einer gelb-roten Drehleuchte eine geübte Praxis. Leider passieren immer wieder Reizüberflutungen, wodurch auf die korrekte Verwendung explizit hingewiesen werden muss.
Hinweis zu besonderen Gefahren
Mit der Verwendung der gelb-roten Drehleuchte sollen andere Verkehrsteilnehmer auf besondere Gefahren aufmerksam gemacht werden. Zu viel des Guten, kann auch von Nachteil sein.
Achten Sie bitte daher auf die korrekte Verwendung und setzen Sie die Drehleuchte dort ein, wo sie erlaubt, bzw. verpflichtend vorgeschrieben ist.
Verwendung von einer gelb-roten Drehleuchte
- Freiwillige Verwendung
Die gelb-rote Drehleuchte darf zur Verbesserung der eigenen Verkehrssicherheit unter bestimmten Voraussetzungen fakultativ (freiwillig) verwendet werden. Dazu zählen:
- Überschreitung der gesetzlichen Breite von 2,55 m (ab 2,6 m Breite) durch ein Anbaugerät oder durch ein gezogenes Gerät z.B. Grubber, Mähwerk, Sämaschine, Ballenpresse etc. oder
- Überragender Anbauteil (Anbaugerät am Traktor) über 2,5 m nach vorne oder hinten z.B. Pflug, Hackgerät usw.
Unter diesen Voraussetzungen darf die gelb-rote Drehleuchte freiwillig verwendet werden. Hier empfehlen wir die Drehleuchte an gefährlichen Straßenstellen z.B. beim Einbiegen in eine Hauptstraße, an unübersichtlichen Verkehrsstellen, in Kurven und bei Nacht einzuschalten. Auf einer geraden Straße und dort, wo keine besonderen Gefährdungen vorliegen soll, die gelb-rote Drehleuchte wieder ausgeschaltet werden. Gleiches gilt beim Durchfahren von Ortschaften in der Nacht, wo Anwohner dadurch aufgeweckt werden können.
- Verpflichtende Verwendung
Mit der 69. KDV-Novelle – veröffentlicht Ende März 2024 – wurde für Straßenfahrten mit Anbaugeräten zwischen 3,01 und 3,30 m Transportbreite die verpflichtende Verwendung der gelb-roten Drehleuchte vorgeschrieben. Gleiches gilt für gezogene Geräte zwischen 3,01 und 3,30 m Breite. Parallel dazu sind auch andere Maßnahmen wie eines eingeschalteten Abblendlichts am Tag und die Kennzeichnung an den äußeren Gerätepunkten durch Schraffurtafeln (mind. 280x280 mm) vorgeschrieben.
Eine verpflichtende Verwendung der gelb-roten Drehleuchte besteht auch nach den Vorgaben durch eine Routengenehmigung von überbreiten Selbstfahrmaschinen (z.B. Mähdrescher, Feldhäcksler, Rübenernter) bzw. Anhängern mit Überbreite und erlaubter Geschwindigkeit von 40 km/h.
Keine Verwendung erlaubt
Ein Einschalten der gelb-roten Drehleuchte ist verboten beim Fahren mit Anbaugeräten bzw. gezogenen Geräten bis 2,55 m Breite, ebenso beim Betrieb von Anhängern oder Anhänger-Arbeitsmaschinen, wenn dafür keine behördliche Vorgabe z.B. durch eine Routengenehmigung vorliegt. Holzkrananhänger haben in der Regel keine Routengenehmigung und dürfen somit nicht mit der gelb-roten Drehleuchte gefahren werden. Die Baumstämme müssen durch eine fachgerechte Ladungssicherung gesichert sein. Überschreiten Anhänger durch ihre Bereifung und durch Radabdeckungen die gesetzlich erlaubte Breite von 2,55 m, dann müssen diese zum Verkehr zugelassen sein (ein Kennzeichen tragen).
Verwendung von zwei gelb-roten Drehleuchten
Eine verpflichtende Verwendung von zwei gelb-roten Drehleuchten besteht bei Fahrzeuggespannen mit Schneepflügen und einer Breite zwischen 2,55 und 3,50 m. Diese Fahrzeuggespanne haben zwei gelb-rote Drehleuchten verpflichtend zu verwenden. Parallel muss der Schneepflug durch gesonderte Markierungen z.B. rot-weiße Schraffurflächen bzw. -tafeln oder rote Fahnen an den äußeren Punkten gekennzeichnet sein. Für Fahrten bei Dunkelheit oder Sichtbehinderung sind am Schneepflug nach vorne ein weißes und nach hinten ein rotes Begrenzungslicht anzubringen.