Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind vielschichtig im Einsatz. Wer jedoch mit diesen Gespannen außerhalb der land- bzw. forstwirtschaftlichen Sphäre tätig wird, unterliegt dem gewerblichen Güterverkehr. Hierfür gelten gänzlich andere Regeln gegenüber landwirtschaftlichen Fuhrwerksdiensten (Nebenrecht der Landwirtschaft) oder dem Abtransport land- bzw. forstwirtschaftlicher Güter im Zuge einer Dienstleistung von LU.
Leistungsstärke und Einsatztauglichkeit
Traktoren sind als Zugfahrzeuge entsprechend leistungsstark und zeichnen sich durch die breitere Bereifung für Einsätze im Gelände oder auf weichen Untergründen sehr gut aus. Daher werden in Berggebieten aber auch in den verschiedenen Regionen Österreichs Traktorgespanne für Transportarbeiten gerne verwendet.
Höhere Betriebskosten für Reifen, Diesel, Reparaturen, aber auch höhere Anschaffungskosten sprechen klar für den Lkw-Einsatz auf der Straße. Traktoren auf der Straße sind in der Bevölkerung nicht immer akzeptiert, weil bei hoher Geschwindigkeit ein unangenehmer Lärm entsteht und die großen Räder für die anderen Verkehrsteilnehmer als sehr gefährlich gelten. Insbesondere Fußgänger oder Radfahrer sehen Traktoren ungern. Dort, wo Traktorgespanne notwendig und sinnvoll sind, werden sie gesellschaftlich akzeptiert. Auch die rechtlichen Vorzüge von Traktorgespannen (Führerschein F, mit 40 km/h kein Digi-Tacho, keine sektoralen Fahrverbote) werden immer wieder hinterfragt.
Aus diesen Gründen empfehlen wir die Traktorgespanne auf das notwendige Maß zu beschränken und bei Einsätzen im Güterverkehr die erforderlichen Berechtigungen (Lizenzen, Gewerbeanmeldungen) zu besitzen. Bei Überschreitungen drohen hohe Strafen. Wird der Bogen überspannt, dann sind Einschränkungen unumgänglich.
Grundsätzlich ist festhalten
Der Traktor ist von seiner Konzeption her eine Maschine für Äcker, Wiesen und für das Gelände. Die Transportarbeiten bei landwirtschaftlichen Arbeitserledigungen erstrecken sich auf den Abtransport von Erntegütern (z.B. Silagen, Getreide, Heu, Stroh, Rüben, etc.), wo das Gespann auf landwirtschaftlichen Flächen oder im Wald fahren muss. Weiter erfolgt der Abtransport vom Feld zum Hof bzw. zur Abladestelle.
Werkverkehr ist vom Güterbeförderungsgesetz ausgenommen
Vom Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) ist der Werkverkehr ausgenommen und unterliegt folgenden Voraussetzungen:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
- Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kfz müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
- Die die Güter befördernden Kfz müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Anmerkung: Der Werkverkehr stellt ein „klassisches“ Nebenrecht der produzierenden Industrie, des Handels und des Gewerbes dar. Demzufolge wird Werkverkehr immer „gewerblich“ ausgeübt. Gewerblich, weil der Transport im Rahmen einer Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, wobei wesentlich ist, dass der Transport eine Hilfstätigkeit sein muss.
LU, die bei Land- oder Forstwirten Erntearbeiten, verschiedenste Dienstleistungen auf den Feldern oder im Wald erbringen, führen die Transportleistung als Hilfstätigkeit aus.
Transport von Gütern
Wird die Transportleistung als eigener Auftrag oder ohne Erfüllung der für den Werkverkehr definierten Ausnahmen – wie vorhin erläutert – durchgeführt, dann liegt ein gewerblicher Güterverkehr vor. Dazu zählen Transportarbeiten, wie das Überstellen von Getreide vom Lager A zum Lager B, der Transport von Hackschnitzeln, der Transport von Erdaushub oder Schotter auf Baustellen oder der Transport von Baumstämmen zum Sägewerk.
Diese Arbeiten sind grundsätzlich mit Traktorgespannen möglich, von den Kosten her ist in vielen Fällen der Lkw günstiger. Dazu muss der Traktor auf den Güterverkehr (Kennziffer 20: Gewerbliche Güterbeförderung) zugelassen sein. Weiter muss der Unternehmer über gültige Transportkonzessionen (=Fahrzeugberechtigungen im Güterverkehr) verfügen und das Gewerbe des gewerblichen Güterverkehrs angemeldet haben.
Jedes Jahr gehen im VLÖ-Büro zahlreiche Anfragen zum Thema Güterverkehr ein. Zur Absicherung des Unternehmens, Vermeidung von Strafen und Beseitigung von nicht versicherbaren Risiken ist die Anmeldung in vielen Fällen unumgänglich. Unternehmen mit Transportarbeiten benötigen die Befähigung für den gewerblichen Güterverkehr und müssen nach den Regeln der Transportwirtschaft vorgehen.
Ausbildung für den gewerblichen Güterverkehr
Von den WIFIs werden für alle Bundesländer Vorbereitungskurse zur Befähigung für den gewerblichen Güterverkehr angeboten. Die Lehrgänge umfassen einen allgemeinen und fachspezifischen Teil und dauern meist vier Wochen (Wochenkurs). Die Kursgebühr erstreckt sich auf 1.440 bis 1.860 Euro. Weiter wird auch der Abschluss der Unternehmerprüfung benötigt. In den kommenden Wintermonaten werden an folgenden Standorten Vorbereitungslehrgänge angeboten:
WIFI Niederösterreich, Mariazeller Straße 97, 3100 St.Pölten,
T: 02236 / 22196-61400, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Veranstaltungsort: WIFI Mödling, Guntramsdorfer Straße 101, 2340 Mödling,
Termin: 10. Feb. – 28. Feb. 2025
WIFI Wien, Währinger Gürtel 97, 1180 Wien,
T: 01 / 476 77-5555, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Termin: 10. Jän. – 28. Feb. 2025
WIFI OÖ, Wiener Straße 150, 4021 Linz,
T: 05 / 7000-77, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Termin: 20. Jän. – 07. März 2025 (2,5 Wochen Pause zwischen den Teilen)
WIFI Salzburg, Julius Raab Platz 2, 5027 Salzburg,
T: 0662 / 8888-424, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Termin: 13. Jän. – 11. März.2025 (2-3 Wochen Pause zwischen den Teilen)
WIFI Burgenland, Robert-Graf-Platz 1, 7000 Eisenstadt,
T: 0590 / 907 500, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Termin: 27. Jän. – 14. Feb. 2025 und 05. Mai – 23. Mai 2025
WIFI Kärnten, Europaplatz 1, 9021 Klagenfurt,
T: 05 / 9434, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Veranstaltungsort: Bauakademie Klagenfurt, Koschutastr. 4, 9020 Klagenfurt,
Termin: 15. Jän. – 30. Jän. 2025
WIFI Steiermark, Köblergasse 111-113, 8010 Graz
T: 0316/602 1234, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Termin: 03. März – 21. März 2025
Infoabend: 15.01.2025
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Kursanbietern.
Die Prüfung erstreckt sich über einen schriftlichen und mündlichen Teil und ist in dem Mitgliedsstaat abzulegen, in dem der Kandidat den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht.
Bei näheren Fragen steht die VLÖ gerne zu Ihrer Verfügung.