Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ

Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Änderung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze (§ 6 Absatz 1 Ziffer 27 UstG) wird von bisher 35.000 Euro netto (bzw. 42.000 Euro brutto bei Normalsteuersatz von 20%) mit 2025 auf 55.000 Euro brutto angehoben. Die neue erhöhte Grenze von 55.000 Euro soll zukünftig nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern auch für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer (§ 17 Absatz 3a EstG) gelten. Bisher ist die umsatzsteuerliche Grenze plus 5.000 Euro maßgebend. Mit diesen Maßnahmen werden Kleinunternehmer administrativ spürbar entlastet.

Reisekosten (Entschädigung für Kilometergelder und Tagesgelder)
Gemäß § 26 Ziffer 4 EstG sind Beiträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder bezahlt werden, nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Ar­beit zu qualifizieren. Gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 9 EstG sind Werbungskosten Mehr­aufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die aus § 26 Ziffer 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Sachbezug Dienstwohnungen
Gemäß Sachbezugswerteverordnung
(§ 2 Absatz 7a) ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, bis zu einer Größe von 30 m² überlässt. Dieser Wert soll mit 2025 auf 35 m² erhöht werden. Bisher wurden die Gemeinschaftsräume jedem Nutzungsberechtigten voll zugerechnet.
Zukünftig sollen die Gemeinschaftsräumlichkeiten nur mehr aliquot den jeweiligen Nutzungsberechtigten zuzurechnen sein.

Beigezogene Unterlagen: Veröffentlichungen der Wirtschaftskammern und ÖGK

 

 

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