Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ

Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Durch das 19. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 48/2020, kommt es zu Änderungen im § 3 Abs. 1 Z 17 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988). Mit dem BGBl. I Nr. 54/2020 wird auch § 49 Abs. 3 Z 12 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angepasst.

Demzufolge sind ab 1.7.2020 Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 8,00 Euro (4,40 Euro bis 30.6.2020) pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 2,00 Euro (1,10 Euro bis 30.6.2020) pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei.

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. In den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Randzahl 95a) erfolgt eine Klarstellung, dass die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) eingelöst werden können. Es muss sichergestellt sein, dass ein Dienstnehmer nicht Gutscheine in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (8,00 Euro bzw.2,00 Euro x 220). Im Fall von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen und auf volle Tage aufzurunden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon etc.).

Tipp: Stimmen Sie bei Fragen rund um die Gestaltung von freiwilligen Sozialleistungen im Unternehmen auch mit Ihrem Steuerberater ab, denn bereitgestellte Leistungen sind ein zentraler Punkt bei Lohnprüfungen im Rahmen der GPLA (gemeinsame Prüfung von lohnabhängigen Abgaben). Ebenso ist darauf zu achten, dass kein unerwünschtes Dauerrecht hervorgeht, wenn Sie als Dienstgeber diese Regelung einmal zurücknehmen möchten.

 

 

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