Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen darf nicht jedermann erbringen. Dazu sind in der Gewerbeordnung (GewO) Regeln festgelegt. Die GewO ist das „Gewerbegesetz“ und beschreibt die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Wie weit die Landwirtschaft mit ihren Nebenrechten von diesen Bestimmungen ausgenommen ist, beschreibt ebenso die GewO. Daher gilt das „Gewerbegesetz“ für alle Anbieter.
Zwei Arten von Rechtssystemen
Variante 1: Landwirtschaftliches Nebengewerbe bzw. Nebentätigkeit.
Variante 2: Anmeldung des freien Gewerbes „Agrardienstleistungen“.