Seit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlage per 1. Jänner 2019 sind ausschließlich Meldefristverstöße (Fristverstöße für verspätete Anmeldungen) von der ÖGK geahndet worden.
Sanktionen für allgemein verspätet oder nicht erstattete Meldungen sowie verspätete Abmeldungen wurden ausgesetzt. Die Wirtschaftskammer konnte eine Verlängerung dieses sanktionsfreien Übergangszeitraumes bis 31. August 2020 erreichen.
Seit 1. September 2020 fallen für sämtliche Meldepflichtverletzungen nunmehr Säumniszuschläge an.
Die Wirtschaftskammer konnte im Rahmen einer Gesetzesnovelle eine Reduktion und Deckelung der gesetzlich festgelegten Säumniszuschläge durchsetzen. Die ÖGK verrechnet einen Beitragszuschlag für Verspätungen mit zwei Teilbeträgen (1. Teilbeitrag für die gesonderte Bearbeitung von 400 Euro je betretener Person und 2. Teilbeitrag von 600 Euro für den erforderlichen Prüfdurchgang).
Empfehlung: Achten Sie daher bitte in Ihrem Betrieb auf zeitgerechte Meldungen an die ÖGK (gilt für An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen). Mit einem konsequenten Meldewesen können Sie sich Beitragszuschläge ersparen.