Beiträge an das Finanzamt
Nach dem 15. März 2020 bewilligte Stundungen mit Enddatum 1. Oktober 2020 wurden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. Zusätzlich werden in die gesetzliche Stundung bis 15. Jänner 2021 jene Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Der Steuerpflichtige kann für sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25. September 2020 hinzukommen, ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen einbringen, da diese sonst zu entrichten sind. Daneben besteht die Möglichkeit, trotz aufrechter Stundung einen Teil oder sogar die gesamte ausstehende Abgabenschuld zu entrichten.
Für den Zeitraum ab 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz 2% und wird schrittweise angehoben (alle zwei Monate erfolgt eine Erhöhung um 0,5%-Punkte)
Wahl zwischen Stundung oder Ratenzahlung
Wenn das Abgabenkonto eine Abgabenschuld aufweist, können Sie Zahlungserleichterungen beantragen. Dabei ist zwischen einer Stundung bis zu einem bestimmten Stichtag und einer Ratenzahlung zu unterscheiden. Beide Formen der Zahlungserleichterungen sind sehr einfach über FinanzOnline unter www.finanzonline.at zu beantragen. Bei einer schriftlichen Beantragung dauert die Bewilligung aufgrund des Postweges einige Tage länger.
Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt
Bei Liquiditätsengpässen und benötigten Stundungen für Finanzamtsabgaben bitten wir rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen und Lösungen für Ratenzahlungen zu vereinbaren.
Beiträge zur Sozialversicherung
Für Dienstgeber, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert sind bzw. waren, hat der Gesetzgeber eine unbürokratische und verzugszinsenfreie Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 gewährt. Sie sind bis 15. Jänner 2021 zu überweisen. Dabei fallen keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme weiterhin bestehen, so besteht die Möglichkeit, die offenen Beträge über Antrag auf elf Raten beginnend mit Februar 2021 aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können ab Jänner 2021 gestellt werden. Natürlich können offene Beiträge im Jahr 2020 bezahlt werden.
Beitragszeiträume ab Mai 2020
Für Beitragszeiträume Mai – Dezember 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge sind bei Selbstabrechner-Betrieben mit Ende des Kalendermonats fällig und bis zum 15. des Folgemonats inklusive Respiro einzuzahlen. Anträge für Stundungen können bei der ÖGK gestellt werden, wobei coronabedingte Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft zu machen sind. Dazu stellt die ÖGK ein entsprechendes Formular auf der Homepage bzw. im Online-Portal WEBEKU zur Verfügung.
Für die Ratenvereinbarungen ist zu beachten, dass die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete monatliche Beitragsgrundlage (mBGM) nicht möglich ist. Erstatten Sie im Falle der Beantragung einer Ratenzahlung die betreffende mBGM für den jeweiligen Beitragszeitraum möglichst frühzeitig. Damit kann ein Ansuchen rascher bearbeitet werden.
Grundregeln der Lohnverrechnungen gelten
An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM, etc.) sind unverändert einzuhalten.
Ausnahmen: Kurzarbeit und Risikobefreiung
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikobefreiung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für die Beitragszeiträume Februar – April als auch Mai – Dezember 2020.
Rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der ÖGK
Wenn in Ihrem Unternehmen Liquiditätsengpässe zu erwarten sind, dann empfehlen wir eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit Ihrem Ansprechpartner in der ÖGK.
Erstellung eines Liquiditätsplans im Unternehmen
In Unternehmen, wo die Liquidität knapp ist, empfehlen wir einen rollierenden Finanzplan mit den geplanten Ein- und Auszahlungen für die nächsten 6-12 Monate zu erstellen. Damit können Sie sich zur Finanzierung und zu den Geldflüssen einen besseren Überblick verschaffen und haben dabei die Zahlen fest im Griff. Ebenso können Sie vorzeitig Ihre Mittelflüsse gezielter disponieren und Maßnahmen für eine fristengerechte Finanzierung ergreifen.
Achten Sie bitte immer darauf, dass Ihr Unternehmen mit ausreichend flüssigen Mitteln versorgt ist. Eine Unterstützung können auch Liquiditätskennzahlen liefern.
Die VLÖ steht für Beratungen gerne zu Ihrer Verfügung.