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Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Steuerliche Regelungen Homeoffice

Zahlungen, die der Arbeitgeber für die Abgeltung von Kosten der Arbeiternehmer im Homeoffice leistet, sind für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr in Höhe von bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag (maximal 300 Euro pro Jahr) nicht steuerbar.

 

Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers das Höchstausmaß nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten in entsprechender Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen. Der Arbeitnehmer kann demnach ohne Nachweis der Ausgaben, Werbungskosten von bis 3 Euro je Homeoffice-Tag ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen.

Die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln (wie z.B. Laptops, Mobilgeräte, Internet) stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Die Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Drehstühle für Schreibtische und Beleuchtungskörper) zur Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu maximal 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Zahl der Homeoffice-Tage, die ein Arbeitnehmer leistet, sowie die Höhe des ausbezahlten Homeoffice-Pauschales im Lohnkonto zu erfassen. Das gilt auch, wenn kein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Homeoffice-Pauschale finden Sie unter

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html

Verlängerung Steuerstundungen

Die bereits mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bis zum 31. März 2021 verlängerten Stundungen werden bis 30. Juni 2021 verlängert.

Bis 30. Juni 2021 sollen außerdem keine Stundungszinsen vorzuschreiben sein. Für Abgaben mit einer Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 sollen auch keine Säumniszuschläge zu entrichten sein.

Verschiebung COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Aufgrund der Verlängerung der Steuerstundungen wird das COVID-19-Ratenzahlungsmodell um 3 Monate nach hinten verschoben.

 

 

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