Wenn Personen von der Bezirkshauptmannschaft unter Quarantäne gestellt werden, weil sie mit dem COVID-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind, bestehen Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentgangs. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.
Unterscheidung nach der Art der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung
Nach dem ASVG-Versicherte: Regelung für Mitarbeiter
Nach dem GSVG-Versicherte: Regelung für Unternehmer
Für die Berechnung des Verdienstentgangs eines unter Quarantäne gestellten selbständig Erwerbstätigen (des Unternehmers) ist das auf der Homepage des Gesundheitsministeriums veröffentlichte Excel-Tool zu verwenden. Gesellschafter einer Personengesellschaft (OG oder KG) gelten als selbständig erwerbstätig, wenn sie nach dem GSVG pflichtversichert sind.
Das ausgefüllte Excel-Sheet ist dem Antrag beizufügen, entweder ausgedruckt (bei Antragstellung in Papierform) oder als pdf (bei Antragstellung per E-Mail). Die Richtigkeit der anhand des Tools vorgenommenen Berechnung ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Es empfiehlt sich, das Excel-Tool von diesem ausfüllen zu lassen.
Hinweis: Die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters können im Tool bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro geltend gemacht werden. Das Excel-Tool gliedert sich in insgesamt neun Tabellenblätter.