Mit Wirkung vom 9. April 2021 sind folgende Neuerungen in Kraft getreten:
Kennzeichnungspflicht von Frontanbaugeräten mit einem Abstand nach vorne von mehr als 1,5 Metern
Ragen angebaute Geräte nach hinten oder vorne mehr als 1,5 m über den hintersten bzw. vordersten Punkt einer Zugmaschine hinaus z.B. Pflug, Frontanbaugerät, müssen diese Geräte mit einer 25x40 cm großen weißen Tafel mit 5 cm breiten roten, rückstrahlenden Rand (Langguttafel) unabhängig von der Gerätebreite gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist höchstens 90 cm über der Fahrbahn annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene anzubringen. Zur bestehenden Kennzeichnungspflicht hinten ist mit der KDV-Novelle auch eine Kennzeichnungspflicht für vorne in Kraft getreten.