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Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

In den Sommermonaten werden in den Betrieben gerne Praktikanten beschäftigt. Egal ob freiwilliger oder verpflichtender Teil der Ausbildung, Praktika sind heute ein wichtiger Bestandteil für die Vorbereitung auf das spätere Berufsleben.

Unterscheidung freiwilliges Praktikum – Pflichtpraktikum

Bei der Anstellung von Praktikanten ist zu unterscheiden, ob für diese Zeit eine verpflichten Ausbildung (=Teil der schulischen Ausbildung oder des Studiums), sprich Pflichtpraktikum oder eine freiwillige Beschäftigung (=freiwilliges Praktikum) zur persönlichen Erweiterung von Kenntnissen und zum Sammeln von Berufserfahrungen absolviert wird.

Ein Pflichtpraktikum zählt als Teil der schulischen Ausbildung und ist nach den Lehrplänen der Ausbildung bzw. des Studiengangs vorgeschrieben. Hier sind für die Entlohnung die Richtlinien nach dieser Ausbildung anzuwenden z.B. landwirtschaftliches Schulpraktikum gemäß landwirtschaftlicher Ausbildung (Anwendung von Mindestlöhnen nach der schulischen Ausbildung oder Vergleichswerte nach dem landwirtschaftlichen Lehrling z.B. erstes Lehrjahr oder zweites Lehrjahr in Abhängigkeit der Schulstufe).

Beim Pflichtpraktikum sieht der Lehrplan in der Schule bestimmte Ziele und Inhalte für die Tätigkeit als Praktikant vor und es müssen dabei berufspraktische Kenntnisse vermittelt werden. In der Regel wird die Vermittlung von landwirtschaftlichen Kenntnissen, wie der Umgang mit landwirtschaftlichen Kulturen und deren Entwicklungsstadien, der Einsatz von Maschinen bei verschiedenen Arbeitsverfahren, pflanzenbauliche Aspekte und betriebswirtschaftliche Inhalte gefordert. Diese stehen im Vordergrund. Daher muss sich der Arbeitgeber mit der Wissensvermittlung, wie vorhin angeführt, befassen. Der Praktikant hat Aufzeichnungen zu führen und die gewonnenen Erkenntnisse fließen in der späteren schulischen Ausbildung ein. Eine anderswertige berufliche Tätigkeit ist hierfür nicht erlaubt, denn der Ausbildungszweck steht im Vordergrund. Bei diesen sogenannten „echten“ Pflichtpraktikanten gebührt kein reguläres Arbeitsentgelt. Ob ein Taschengeld bezahlt wird und wie hoch dieses ist, unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung. Einzelne Kollektivverträge sehen Praktikantenentschädigungen vor oder es wird ein Verweis auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung im ersten bzw. zweiten Lehrjahr vorgenommen. Im Kollektivvertrag für Arbeiter/innen Agrarservice ist derzeit noch keine Praktikantenentschädigung aufgenommen. Voraussichtlich 2022 wird dafür eine Regelung getroffen.

Ersatzweise empfehlen wir für Schüler der landwirtschaftlichen Fachschulen die Sätze der Lehrlingsentschädigung für Landarbeiter im ersten Lehrjahr, für Schüler von höheren Schulen und Studenten die Sätze der Lehrlingsentschädigung für Landarbeiter im zweiten Lehrjahr anzuwenden. Diese können bundesländerspezifisch leicht unterschiedlich sein. Orientierungswert für die Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr: 690 Euro brutto, für das zweite Lehrjahr: 780 Euro brutto.

 

Bei einem freiwilligen Praktikum, wo der Schüler oder Student unabhängig von der schulischen Ausbildungspflicht in der Ferienzeit berufstätig wird, sind die zutreffenden Lohngruppen der einschlägigen Kollektivverträge anzuwenden.

In Lohnunternehmen mit Anwendung des Kollektivvertrag Arbeiter/innen Agrarservice können für freiwillige Praktikanten mit befristeter Beschäftigung die Einstufungen nach der Lohngruppe 1 (bei Verwendung für einfache Tätigkeiten mit überwiegend händischer Arbeit) oder Lohngruppe 2 (bei Verwendung als Traktorfahrer) herangezogen werden. Höhere Einstufungen sind immer möglich. Es geht um die Frage der Mindestentlohnung nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.

Wendet das einzelne Unternehmen andere Kollektivverträge wie z.B. Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetrieben, Kollektivvertrag Arbeiter/innen in gewerblichen Forstunternehmen, Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe oder einen anderen KV an, so müssen die freiwilligen Praktikanten, sprich befristete Beschäftigte nach den Lohntabellen dieser Kollektivverträge entlohnt werden.

 

Wie bei allen Beschäftigten müssen Praktikanten vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung (ÖGK) angemeldet werden. Das sind Schüler und Studenten, die in der Ferienzeit freiwillig in normalen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten und etwas dazuverdienen wollen.

Die einzelnen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie Arbeitszeitgesetz, Wochenendruhegesetz usw. sind entsprechend einzuhalten.

Bei Fragen steht die VLÖ gerne zu Ihrer Verfügung.

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