Forstarbeiten gehören nach den Unfallstatistiken zu den gefährlichsten Arbeiten überhaupt. Unkenntnis, ungenügende Vorsicht und mangelnde Erfahrung sind dabei die Hauptursachen für Unfälle. Werden Holzerntearbeiten von Personen ohne professionelle Aus- und Weiterbildung ausgeführt, ist das Unfallrisiko in der Regel deutlich erhöht. Die Regierung in der Schweiz hat für die Erbringung von Dienstleistungen eine Ausbildungsverpflichtung festgelegt.
Fünfjährige Übergangsfrist für das neue Waldgesetz
In der Schweiz wurde bundesweit mit der Waldgesetzrevision von 2017 eine Ausbildungspflicht für Holzerntemaßnahmen im Wald eingeführt, welche mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist. Artikel 21a des Waldgesetzes beschreibt eine verbindliche Arbeitssicherheit: „Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.“ Für einen Zeitraum von fünf Jahren galt eine Befreiung, die mit 31. Dezember 2021 abgelaufen ist.
Wen trifft die Ausbildungspflicht bei Holzerntemaßnahmen?
Die Ausbildungspflicht gilt für alle Personen, welche im Auftragsverhältnis Holzerntemaßnahmen ausführen. Sie gilt auch für angestellte Personen, die in der Holzernte im Einsatz sind, Gemeinschafts- bzw. Genossenschaftsmitglieder, die gegen Entschädigung im eigenen Gemeinschaftswald Arbeiten ausführen und für Waldeigentümer welche gegen Entschädigung – finanziell, in Form von Holz oder gegenseitigen Dienstleistungen – auf anderen Waldparzellen mitarbeiten. Die Ausbildungspflicht gilt auch für militär-, zivilschutz- und Zivildienst leistende Personen.
Darf der Waldbesitzer für den eigenen Wald selbst Holzerntemaßnahmen durchführen?
Ja. Für Holzerntemaßnahmen im eigenen Privatwald gilt die neue Ausbildungspflicht nicht. Es wird aber dringend empfohlen, dass auch Privatwaldeigentümer, welche nur im eigenen Wald Holzerntemaßnahmen durchführen, eine entsprechende Ausbildung absolvieren.
Welche Arbeiten fallen unter die Ausbildungspflicht?
Unter die Ausbildungspflicht fallen alle Arbeiten, bei denen ein großes Unfallrisiko besteht, wenn sie nicht korrekt ausgeführt werden. Dazu gehören alle Holzerntemaßnahmen wie das Fällen, Entasten, Einschneiden oder Rücken von Bäumen und Baumstämmen mit einem Durchmesser (Brusthöhendurchmesser) von mehr als 20 cm. Einfachere Arbeiten wie das Zersägen von Sträuchern und dünneren Bäumen fällt nicht unter die Ausbildungspflicht. Auch besteht für das Aufarbeiten von Brennholz keine Ausbildungspflicht. Eine Ausbildung wird aber auch für Personen empfohlen, welche nur solche einfacheren Arbeiten ausführen (z.B. Kurs Motorsägenhandhabung). Für Arbeiten im schwierigen Gelände oder dem Entfernen von Schad- und Sturmholz wird ein höheres Ausbildungsniveau, als die Ausbildungspflicht umfasst, angeraten.
Umfang der Ausbildungspflicht
Von Personen ohne Vorbildung werden 10 Tage Ausbildung gefordert. Diese können in zwei 5-tägigen Kursen absolviert werden und umfassen den Basiskurs Holzernte (E28) und den Weiterbildungskurs Holzernte (E29).
Wer ist dafür verantwortlich, dass die Ausbildungspflicht eingehalten wird?
Die Arbeitgeber sind verantwortlich, dass die Mitarbeiter über die erforderliche Ausbildung verfügen. Auftraggeber müssen ebenfalls darauf achten, dass das im Wald eingesetzte Personal ausgebildet ist. Aus- und Weiterbildungen werden vom Verband der Schweizer Waldeigentümer „Wald Schweiz“ und anderen Organisationen organisiert. Verschiedene Ausbildungsstellen bieten anerkannte Kurse an, wobei sich das Kursangebot meist auf die einzelnen Kantone erstreckt. Von den staatlichen Stellen werden Unterstützungen für die Ausbildung angeboten. Voraussetzung ist meist, dass die Person tatsächlich Holzerntearbeiten ausführt, im eigenen Wald oder im Auftrag in anderen Wäldern tätig ist.
Welche weiteren Konsequenzen hat die Ausbildungspflicht für Holzerntearbeiten?
Waldpflegebeiträge für Holzerntearbeiten werden nur ausbezahlt, wenn die ausführenden Personen über die geforderte Ausbildung verfügen, auch für Arbeiten im eigenen Privatwald.
Keine Absicherung ohne Ausbildung
Wer keine zehntägige Ausbildung oder Anerkennung für eine Gleichwertigkeit hat, ist im Falle eines Unfalls nicht abgesichert.
Für die Umsetzung des Waldgesetzes und für die Gleichwertigkeitsanerkennung sind die Kantone zuständig. Personen, die über viel praktische Erfahrung mit Holzerntearbeiten verfügen, können beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei des zuständigen Kantons eine Gleichwertigkeitsanerkennung beantragen. Diese gilt für den 5-tägigen Basiskurs Holzernte. Innerhalb von zwei Jahren muss dann der 5-tägige Weiterbildungskurs Holzernte besucht werden.