Für den Aufbau einer Reifendruckregelanlage auf einem Traktor oder Anhänger (z.B. Güllefass, etc.) besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 33 KFG (Kraftfahrgesetz) 1967.
Der Zulassungsbesitzer muss den nachträglichen Aufbau von der zuständigen Landesregierung genehmigen und als Ergänzung in den Typen- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eintragen lassen. Dafür ist mit dem Fahrzeug ein Besichtigungstermin bei der Landesregierung zu vereinbaren. Ebenso wird ein aktueller Wiegeschein zur Feststellung des Eigengewichts des Fahrzeugs benötigt. Das Eigengewicht kann sich durch den nachträglichen Aufbau verändert haben.
Zur Genehmigung benötigen Sie auch eine Herstellerfreigabe und ein schlüssiges Gutachten bzw. eine Bestätigung über den fachgerechten und ordnungsgemäßen Einbau von einer befugten Werkstätte. Mit den vorliegenden Nachweisen wird die Eintragung von der Landesregierung vorgenommen und in der Folge besteht entsprechender Versicherungsschutz für die aufgebauten Teile.
Gemäß der Verordnung 2015/208, Anhang XIV, Punkt 1.3.a) zählen aufgebaute Teile wie Vorrichtungen und Leitungen zum Aufpumpen und Entleeren von Reifen (Versorgungsleitungen von Reifendruckregelanlagen) nicht zu den erfassungspflichtigen Bauteilen bei der Breitenabmessung. Aus diesem Grund wird als äußere Breite das äußere Maß des Reifens inklusive der Reifenflanke parallel zur Längsmittelebene (auf halber Reifenhöhe) herangezogen. Die einzelnen Bauteile müssen fix verbaut und somit dauerhaft angebracht sein.