Ein wesentliches Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und die Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung. Um dies zu gewährleisten, ist der Waldeigentümer unter anderem zur rechtzeitigen Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden verpflichtet.
Als Kahlfläche gilt Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, als Räumde wird Waldboden bezeichnet, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 30 Prozent der vollen Fläche aufweist.
Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hierzu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften Kalenderjahres durchgeführt werden, das dem Entstehen der Kahlflächen oder der Räumde nachfolgt. Ein Beispiel dazu: erfolgte die Schlägerung im November 2020, so ist die Wiederbewaldung bis spätestens 31. Dezember 2025 abzuschließen. Die Wiederbewaldung kann auch durch Naturverjüngung erfolgen. Diese kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn binnen zehn Jahren durch Samenanflug bzw. durch Stock- oder Wurzelausschlag eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann.