Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu 3.000 Euro jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Prämie ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer.
Hinweis: Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 Euro des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Dies kann beispielsweise der Kollektivvertrag sein. Eine lohngestaltende Vorschrift ist es beispielsweise auch, wenn die Prämie innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen bezahlt wird. Damit hier bei vielen Kollektivverträgen keine Probleme auftreten, empfehlen wir bei Anwendung der Teuerungsprämie bis zu einem Betrag von 2.000 Euro.
Zu beachten ist, dass eine etwaige Gewinnbeteiligung auf den Maximalbetrag von 3.000 Euro angerechnet wird. Es darf sich auch um keine Bezugsumwandlung handeln (also z.B. Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie).
Da es zu diesem Thema zahlreiche Zweifelsfragen gab, hat die Wirtschaftskammerorganisation einen Fragenkatalog an das BMF übersandt.
In der Fragebeantwortung wird beispielsweise klargestellt, dass die Teuerungsprämie bis zu 2.000 Euro auch nur an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt werden kann. Die Auszahlung kann in Form von Gutscheinen erfolgen. Eine Erfassung am Lohnkonto und Lohnzettel ist trotzdem erforderlich.
Auch Teilzeitkräfte können die Prämie in voller Höhe erhalten, eine Aliquotierung ist nicht notwendig. Auch an karenzierte Mitarbeiter kann die Prämie ausbezahlt werden.
Diese und viele andere Fragen, werden in den FAQ des BMF behandelt: Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 (bmf.gv.at)