In den Gemeinden fallen großen Mengen an Baum- und Strauchschnitt an. Diese müssen fachgerecht behandelt und entsorgt werden. Leider hat sich in vielen Gemeinden die Tendenz entwickelt, den Baum- und Strauchschnitt nicht ordnungsgemäß zu entsorgen.
Rechtliche Grundlagen
Als Abfallbesitzer (die Gemeinde in Vertretung der Haushalte) muss man Sorge tragen, dass jeglicher Abfall umweltgerecht verwertet wird. Dies ist auch explizit zu beauftragen! Sämtliche Abfälle mit 92er Schlüsselnummern (organische Abfälle) werden ausschließlich dann umweltgerecht verwertet, wenn sie einer biologischen Verwertung (Kompostierung, Vergärung) zugeführt werden.
Baum- und Strauchschnitt ist Abfall mit der Schlüsselnummer 92105 und ist in Kompostanlagen zu verwerten. Eine ordnungsgemäße Kompostierung ist ohne Strukturmaterial nicht möglich. Denn die holzigen Bestandteile verbessern die Durchlüftung der Kompostmiete und ermöglichen den aeroben Abbau. Um Abfälle überhaupt übernehmen zu dürfen, bedarf es einem „Führerschein“ und einer „Zulassung“. Die sogenannte „Sammler- und Behandler-Erlaubnis“ ist der Führerschein in der Abfallwirtschaft und ist in der Regel personenbezogen. Der Bescheid nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ist der Zulassungsschein und ist auf den jeweiligen Standort oder auf die mobile Abfallbehandlungsanlage bezogen. Für beide sind Abfallschlüsselnummern (z.B. 92105 für Baum- und Strauchschnitt) zu genehmigen.