Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können mit der Bezahlung sofort als Betriebsaufwand berücksichtigt werden. Die Grenze für GWG wurde mit 1. Jän. 2023 von 800 auf 1.000 Euro (netto) angehoben. Über diesen Betrag hinausgehende Anschaffungs- oder Herstellkosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind entweder gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt (lineare AFA) oder in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderten Prozentsatz von höchstens 30 Prozent (degressive AFA) abzuschreiben.
Für ein abnutzbares Anlagegut von nicht mehr als 1.000 Euro können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort unter dem Titel „geringwertiges Wirtschaftsgut – GWG“ als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wenn Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht, gilt die Grenze mit 1.000 Euro netto, für Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug beträgt die 1.000 Euro-Grenze inklusive USt.