Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Lohnunternehmer-Aktuell, Ausgabe April 2024
In der Ausgabe werden folgende Themen behandelt:
- Aus der Verbandsarbeit
- LU-Tag mit überwältigendem Besuch
- Versicherung: Unterscheidung von Haftung und Deckung
- Lohnunternehmer-Dorf auf der Land & Forst Wieselburg
- Precision Farming Arbeit im Ackerbau
- Charta für selbstbestimmte Waldbewirtschaftung
- Borkenkäferpopulation steht in den Startlöchern
- Winterdienstgeräte richtig einlagern
- Forstunternehmer-Tag 2024
- Maissaat: Besser warten statt schmieren
- Optimierungspotenziale im Grünlandbestand
- Anpassung von Arbeitspreisen
- Erfolgreiches Mähdruschseminar des LFI OÖ
- Auch Lastschaltgetriebe entwickeln sich weiter - Teil 2
Ergänzung zur Regelung für Mitarbeiterprämie 2024
Für das Jahr 2022 und 2023 bestand für Arbeitgeber/innen die Möglichkeit, Mitarbeitern eine freiwillige Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als beitrags- und steuerfreie Sonderzahlung zu gewähren.
Die Abgabenfreiheit galt allgemein (ohne gesonderte Voraussetzungen) nur bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 Euro des Abgabenfreibetrags setzte voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgte (z.B. durch eine freiwillige Regelung im Kollektivvertrag).
Die Teuerungsprämie wurde infolge der Teuerung als begünstigte Sonderzahlung auf zwei Jahre befristet eingeführt.
Regelung für Mitarbeiterprämie 2024
Die Sozialpartner konnten mit der Regierung eine Fortführung der Teuerungsprämie 2023 als Mitarbeiterprämie 2024 vereinbaren. Voraussetzung ist die Aufnahme nachstehend angeführte Punkte im jeweiligen Kollektivvertrag. Bei den KV-Verhandlungen 2024 für die Kollektivverträge Agrarservice und Forstunternehmer wurde vereinbart, dass der beabsichtigte Text übernommen wird. Dies konnte nun finalisiert werden, sodass der Gewährung einer beitrags- und steuerfreien Mitarbeiterprämie 2024 nicht mehr im Wege steht.
Weiterlesen: Ergänzung zur Regelung für Mitarbeiterprämie 2024
Einsatz von Praktikanten im LU
In den Sommermonaten werden in den Betrieben gerne Praktikanten beschäftigt. Egal ob freiwilliger oder verpflichtender Teil der Ausbildung, Praktika sind heute ein wichtiger Bestandteil für die Vorbereitung auf das spätere Berufsleben.
Unterscheidung freiwilliges Praktikum – Pflichtpraktikum
Bei der Anstellung von Praktikanten ist zu unterscheiden, ob für diese Zeit eine verpflichtende Ausbildung (=Teil der schulischen Ausbildung oder des Studiums), sprich Pflichtpraktikum oder eine freiwillige Beschäftigung (=freiwilliges Praktikum) zur persönlichen Erweiterung von Kenntnissen und zum Sammeln von Berufserfahrungen absolviert wird.
Ein Pflichtpraktikum zählt als Teil der schulischen Ausbildung und ist nach den Lehrplänen der Ausbildung bzw. des Studiengangs vorgeschrieben. Hier sind für die Entlohnung die Richtlinien nach dieser Ausbildung anzuwenden z.B. landwirtschaftliches Schulpraktikum gemäß landwirtschaftlicher Ausbildung (Anwendung von Mindestlöhnen nach der schulischen Ausbildung oder Vergleichswerte nach dem landwirtschaftlichen Lehrling z.B. erstes Lehrjahr oder zweites Lehrjahr in Abhängigkeit der Schulstufe). Beim Pflichtpraktikum sieht der Lehrplan in der Schule bestimmte Ziele und Inhalte für die Tätigkeit als Praktikant vor und es müssen dabei berufspraktische Kenntnisse vermittelt werden. In der Regel wird die Vermittlung von landwirtschaftlichen Kenntnissen, wie der Umgang mit landwirtschaftlichen Kulturen und deren Entwicklungsstadien, der Einsatz von Maschinen bei verschiedenen Arbeitsverfahren, pflanzenbauliche Aspekte und betriebswirtschaftliche Inhalte gefordert.
Diese stehen im Vordergrund. Daher muss sich der Arbeitgeber mit der Wissensvermittlung, wie vorhin angeführt, befassen. Der Praktikant hat Aufzeichnungen zu führen und die gewonnenen Erkenntnisse fließen in der späteren schulischen Ausbildung ein. Eine anderswertige berufliche Tätigkeit ist hierfür nicht erlaubt, denn der Ausbildungszweck steht im Vordergrund. Bei diesen sogenannten „echten“ Pflichtpraktikanten gebührt kein reguläres Arbeitsentgelt, sondern einen Praktikanten-Entschädigung.
Regelung für Mitarbeiterprämie 2024
Für das Jahr 2022 und 2023 bestand für Arbeitgeber/innen die Möglichkeit, Mitarbeitern eine freiwillige Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als beitrags- und steuerfreie Sonderzahlung zu gewähren.
Die Abgabenfreiheit galt allgemein (ohne gesonderte Voraussetzungen) nur bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 Euro des Abgabenfreibetrags setzte voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgte (z.B. durch eine freiwillige Regelung im Kollektivvertrag).
Die Teuerungsprämie wurde infolge der Teuerung als begünstigte Sonderzahlung auf zwei Jahre befristet eingeführt.
Vorgehensweise für 2024
Die Sozialpartner konnten mit der Regierung eine Fortführung der Teuerungsprämie 2023 als Mitarbeiterprämie 2024 vereinbaren. Voraussetzung ist die Aufnahme nachstehend angeführte Punkte im jeweiligen Kollektivvertrag. Bei den KV-Verhandlungen 2024 für die Kollektivverträge Agrarservice, Forstunternehmer und gewerbliche Gärtner wurde vereinbart, dass der beabsichtigte Text übernommen wird. Dies konnte nun finalisiert werden, sodass der Gewährung einer beitrags- und steuerfreien Mitarbeiterprämie 2024 nichts mehr im Wege steht.
Winterdienstgeräte richtig einlagern
Die richtige Reinigung und die Einlagerung von Streugeräten für den Sommer sind wichtig, um deren Funktionalität und Lebensdauer zu erhalten. Werden Winterdienstgeräte nach ihrem Saisoneinsatz einfach zur Seite gestellt, dann kann im kommenden Winter eine unangenehme Überraschung aufwarten.
Tipps zur richtigen Einlagerung von Winterdienstgeräten
- Entleeren Sie den Streugerätbehälter vollständig, um eine Ablagerung von Reststoffen und Feuchtigkeit zu verhindern.
- Reinigen Sie das Streugerät gründlich, am besten mit niedrigem Wasserdruck am Hochdruckreiniger (so schützen Sie die Lager und Büchsen vor Wassereintritt), um Rückstände wie Salz, Splitt oder Verschmutzungen zu entfernen. Dadurch verhindern Sie Korrosion und Verschleiß.
- Überprüfen Sie die Geräte auf etwaige Schäden oder Verschleißerscheinungen wie bspw. bei Streugeräten: die Gummidichtungen, Simmerringe an den Motoren und versiegeln bzw. reparieren Sie diese gegebenenfalls vor der Einlagerung. Beim Schneepflug achten Sie auf die Verschleißschienen, Entlasten Sie die Federn der Geräteentlastung durch die richtige Stellung der Anbauplatte, Hydraulikleitungen und Kabel der Beleuchtung durch eine Sichtprobe.
- Lagern Sie das Streugerät an einem wenn möglich trockenen und gut belüfteten Ort, um Feuchtigkeitseintritt und Sonneneinstrahlung zu verhindern.
Charta für selbstbestimmte Waldbewirtschaftung
Salzburger Erklärung am Waldbauerntag unterzeichnet
Beim Salzburger Waldbauerntag am 8. März 2024 wurde vom Österreichischen Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig und der bayrischen Staatsministerin Michaela Kaniber eine Erklärung für Subsidiarität und gegen bürokratische Schikanen aus Brüssel unterzeichnet.
Der Präsident der Salzburger Landwirtschaftskammer Rupert Quehenberger übte massive Kritik an der neuen EU-Entwaldungsverordnung und dem Gesetz zur Wiederherstellung der Natur. Aus seiner Sicht bewirken diese neuen Vorgaben das Gegenteil, was man erzielen wollte. Anstelle dem Schutz der Wälder sind wirtschaftliche Verluste zu erwarten, weil Holz nicht mehr genutzt werden darf und in der Folge verrottet.
Die „Salzburger Erklärung“ ist eine Charta für den Schutz unserer Wälder und die Selbstbestimmung über die Waldbewirtschaftung in Österreich und Bayern. Gefordert wird darin eine europäische Politik, die den Waldbesitzern bei der nachhaltigen Bewirtschaftung und Pflege der Wälder unter die Arme greift und die an den Erfordernissen der Wälder und an den Nöten der Menschen, die sie pflegen, ausgerichtet ist. Anstelle neuer überzogener Vorgaben, brauche es für klimastabile, zukunftsfähige Wälder die Einbindung der Waldbesitzer im Rahmen eines strukturierten Dialogs.