Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Blick über die Grenzen: Verkehrssicherheitskampagne #agrarFAIRkehr
In Deutschland wurde Ende Juni 2020 die neue Verkehrssicherheitskampagne „Miteinander reden – sicher ankommen!“ unter dem Hashtag #agrarFAIRkehr online gestellt. Sie richtet sich an alle Verkehrsteilnehmer, die sich in der Erntezeit die Straßen und Wirtschaftswege mit den Landmaschinen teilen und wirbt für mehr gegenseitiges Verständnis und Fairness.
Der Bundesverband Lohnunternehmen e.V. (BLU), Bundesverband der Maschinenringe e.V. (BMR) und der Deutsche Bauernverband e.V. (DBV) veröffentlichten auf ihren Kanälen in drei Etappen (Ende Juni, Mitte August, Mitte September) Videoclips dieser Verkehrssicherheitskampagne. In den Filmen zeigen Unternehmerinnen und Unternehmer die Situation auf den landwirtschaftlichen Maschinen. Dabei wird auch vermittelt, welche Herausforderungen sich für den Fahrer dieser Maschinen im Straßenverkehr mit anderen Verkehrsteilnehmern stellen und wie man brenzlige Situationen löst.
In den sozialen Medien ruft der BLU zusammen mit dem BMR und dem DBV alle Verkehrsteilnehmer zum Dialog auf.
Landwirtschaftliche Dienstleistungen auf dem Prüfstand
Motivation und Einstieg
Der Einstieg in das Dienstleistungsgeschehen mit landwirtschaftlichen Maschinen ist meist durch ein hohes Interesse und einer Begeisterung für den Technikeinsatz geprägt. Bei freien Zeitkapazitäten des Landwirts oder mittätiger Angehöriger wird daher die überbetriebliche Maschinennutzung als Erwerbsform praktiziert. Im Regelfall starten Maschinendienstleister ihre Aktivitäten im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes, sprich als Zuerwerb für den Betrieb. Die Erwerbskombination zählt in der österreichischen Agrarpolitik zu den Antworten auf das Wachsen oder Weichen. Mit mehreren Standbeinen kann ein heutiger Betrieb eher überleben. Landwirte investieren in neue und schlagkräftige Maschinen für ihren Betrieb und setzen diese Technik auch auf anderen Bauernhöfen ein.
VLÖ-exklusiv: Professionelle Berufskleidung für LU
Die Mitglieder im Verband der Lohnunternehmer können auf Basis einer Vereinbarung mit der Firma Waibel: Kleidung-Arbeit-Outdoor, die exklusive Berufskleidung mit LU-Branding beziehen. Waibel ist ein Familienunternehmen mit Sitz in Klaus, Vorarlberg.
Seit 2006 produziert Waibel hochwertige Berufskleidung in Eigenfertigung mit praktischen Details. 65 Näherinnen arbeiten täglich an der Eigenmarke mit europäischer Fertigung. Ein breites Sortiment aus Eigen- und Handelsprodukten erfüllt sämtliche Anforderungen an professionelle Bekleidung.
Waibel steht für das beste Angebot in puncto Preis und Qualität, Funktionalität, Passform und Design in sämtlichen Einsatzbereichen, Kundenorientierung und Schnelligkeit bei der Lieferung. In der Bekleidung sind hochwertige Materialien verarbeitet. Sie entspricht einer Profi-Arbeitsbekleidung und ist mit dem LU-Zeichen an der linken Seite gebrandet.
Die Bekleidung kann als Kauf oder Miete bezogen werden. Für eine Kleiderreinigung bzw. Miete besteht eine Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern.
Mit Risiken gezielt umgehen
Unternehmen sind einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. Diese Risiken können aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen entstehen.
Für die wirtschaftlichen Risiken muss der Unternehmer nach einer kaufmännischen Sorgfalt vorgehen und insbesondere in Lohnunternehmen die Zahlen fest im Griff haben. Technische oder rechtliche Risiken beziehungsweise Risiken, die aus dem Einsatz von Maschinen entstehen können, lassen sich reduzieren und sind vermeidbar. Zum einen, dass Sie mit den Geräten vorsichtiger agieren und zum anderen, dass Sie durch gezielte Versicherungen sich vor existenzbedrohenden und schweren Ereignissen schützen. Mit einer überschaubaren Prämie können Sie ruhiger schlafen und müssen bei einem Schaden die Raten für die investierte Maschine nicht weiterzahlen.
Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen
Wer in seinem Lohnunternehmen einen Teil seiner Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht benötigt, dem empfehlen wir die Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen für Zugmaschinen und Anhänger.
Damit können Sie die KFZ-Steuer und Versicherungsprämien für diesen Zeitraum einsparen. Während der Zeit der Hinterlegung sind Zugmaschinen und Anhänger von der KFZ-Steuer bzw. bei Pkw von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Eine Befreiung von der Steuer ist dann gegeben, wenn die Kennzeichen mindestens 45 Tage hinterlegt wurden.
Hinterlegung bei der Zulassungsstelle
Hinterlegt werden die Kennzeichen bei Ihrer Zulassungsstelle, die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist. Mit den Kennzeichentafeln ist der Zulassungsschein auch abzugeben. Der Zulassungsbesitzer muss dies selbst durchführen oder kann sich durch eine bevollmächtigte Person (mit Ausstellung einer Vollmacht) vertreten lassen. Weiter ist bei der Hinterlegung bzw. Abholung ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Wichtig: Sie müssen bis maximal von 364 Tagen (kürzer als ein Jahr) die Kennzeichen wieder abholen, sonst verlieren Sie die Zulassung. Folglich muss das Fahrzeug wieder neu zugelassen werden. Wer einen Teil der Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht im Einsatz hat, soll auf alle Fälle die Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen andenken.
Entschädigung Quarantäne für Unternehmer
Wenn Personen von der Bezirkshauptmannschaft unter Quarantäne gestellt werden, weil sie mit dem COVID-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind, bestehen Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentgangs. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.
Unterscheidung nach der Art der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung
Nach dem ASVG-Versicherte: Regelung für Mitarbeiter
Nach dem GSVG-Versicherte: Regelung für Unternehmer
Für die Berechnung des Verdienstentgangs eines unter Quarantäne gestellten selbständig Erwerbstätigen (des Unternehmers) ist das auf der Homepage des Gesundheitsministeriums veröffentlichte Excel-Tool zu verwenden. Gesellschafter einer Personengesellschaft (OG oder KG) gelten als selbständig erwerbstätig, wenn sie nach dem GSVG pflichtversichert sind.
Das ausgefüllte Excel-Sheet ist dem Antrag beizufügen, entweder ausgedruckt (bei Antragstellung in Papierform) oder als pdf (bei Antragstellung per E-Mail). Die Richtigkeit der anhand des Tools vorgenommenen Berechnung ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Es empfiehlt sich, das Excel-Tool von diesem ausfüllen zu lassen.
Hinweis: Die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters können im Tool bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro geltend gemacht werden. Das Excel-Tool gliedert sich in insgesamt neuen Tabellenblätter.