Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Ausstattung Begleitfahrzeuge
Ausstattung Begleitfahrzeuge
Überbreite Fahrzeuge (über 3,3 m Breite) müssen für Fahrten auf öffentlichen Straßen mit einem vorfahrenden bzw. vor- und nachfahrenden Begleitfahrzeug begleitet werden. Betroffen sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie Mähdrescher, Häcksler oder andere Spezialgeräte. Für einen reibungsfreien Verkehrsverlauf müssen sich der Fahrer des überbreiten Fahrzeugs und die Begleitperson im Vorfeld abstimmen. Die Eigenbegleitung ist eine wichtige Maßnahme zur Überstellung von Erntemaschinen in der Landwirtschaft.
Gültiger Routengenehmigungsbescheid
Wir bitten die Routengenehmigungsbescheide vor der Arbeitssaison zu lesen und auf die Gültigkeit zu prüfen. Abgelaufene Bescheide müssen erneuert werden. Beachten Sie die Bearbeitungszeit (drei bis vier Wochen) für die Ausstellung der Bescheide. Neue Bescheide können Sie online über das Internet-Portal www.sondertransporte.gv.at unter dem Sachregister Landwirtschaft anfordern.
Der Routengenehmigungsbescheid für das überbreite Fahrzeug muss im Führerhaus in Originalfassung mitgeführt werden. Wir empfehlen eine Kopie des Bescheids anzufertigen und diese bei den Fahrzeugdokumenten abzulegen.
Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß Routengenehmigungsbescheid
Während die Mähdrescher mit den erforderlichen Ausrüstungen meistens ausgestattet sind, haben Begleitfahrzeuge öfters einen Nachholbedarf. Wir bitten die gemäß Routengenehmigungsbescheid erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, wie die gelb-rote Drehleuchte zu verwenden und die „Pannenabsicherung“ mitzuführen. LU und Mähdrescherfahrern berichten, dass die Polizei die Ausrüstungsgegenstände immer häufiger kontrolliert und bei einem Fehlen vorgeschriebener Gegenstände saftige Strafen verhängen.
Vorschriftsmäßige Ausrüstung
Mit den großen Maschinen stehen wir im Blickfeld anderer Verkehrsteilnehmer. Hinzu kommen bei Unfällen auch Haftungsfragen, die bei einer fehlenden Kennzeichnung massive Auswirkungen haben können. Aus diesem Grund bitten wir um die richtige Absicherung Ihrer Fahrzeuge (funktionierende Beleuchtung, Kennzeichnung mit Schraffurtafeln, Drehleuchten, etc.), eine vollständige Ausrüstung der Begleitfahrzeuge und die Aufklärung der Begleitperson(en).
Bild 2: Das Begleitfahrzeug muss gemäß Routengenehmigung über mindestens eine gelb-rote Drehleuchte verfügen. Für Überstellungen im Bundesland Steiermark ist zusätzlich die Kennzeichnung „Sondertransport“ zu verwenden.
Bitte das Kennzeichen unscharf machen.
Bestellaktion
Zur Ausstattung von Begleitfahrzeugen hat die VLÖ eine Bestellaktion organisiert. Sie können Drehleuchten, die Kennzeichnung „Sondertransport“ mit einer Magnetfolie und die Ausrüstungsgegenstände zur „Pannenabsicherung“ beziehen.
Weitere Infos unter www.lohnunternehmer.at oder
FA_Ausstattung-Begleitfahrzeug_2021.pdf (lohnunternehmer.at)
Neuerungen im Straßenverkehr durch 68. KDV-Novelle
Mit Wirkung vom 9. April 2021 sind folgende Neuerungen in Kraft getreten:
Kennzeichnungspflicht von Frontanbaugeräten mit einem Abstand nach vorne von mehr als 1,5 Metern
Ragen angebaute Geräte nach hinten oder vorne mehr als 1,5 m über den hintersten bzw. vordersten Punkt einer Zugmaschine hinaus z.B. Pflug, Frontanbaugerät, müssen diese Geräte mit einer 25x40 cm großen weißen Tafel mit 5 cm breiten roten, rückstrahlenden Rand (Langguttafel) unabhängig von der Gerätebreite gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist höchstens 90 cm über der Fahrbahn annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene anzubringen. Zur bestehenden Kennzeichnungspflicht hinten ist mit der KDV-Novelle auch eine Kennzeichnungspflicht für vorne in Kraft getreten.
Unsere Interessen weitertragen
Liebe Mitglieder, geschätzte Freunde der VLÖ,
Die letzten Monate waren in unserem Verband sehr stark von Interessensvertretungsthemen geprägt. Dabei überhäufen uns viele wettbewerbsverzerrende Rahmenbedingungen. Beispielsweise sind wir seit Jänner 2021 mit noch massiveren Ungleichbehandlungen durch Investitionsförderungen in Landmaschinen und Zuschüssen von bis zu 40% konfrontiert. Für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltwirkungen z.B. bodennahe Gülleausbringung, Gülleseparierung oder Reifendruckregelanlagen werden an Landwirten bzw. Landwirte-Gemeinschaften und zum Teil an Maschinenring-Gesellschaften bis zu 40% aus öffentlichen Mitteln gewährt. Lohnunternehmen sind von diesen Programmen ausgeschlossen, weil sie einen Gewerbeschein angemeldet haben und als hauptberufliche Dienstleister gelten.
Waldfonds aus Sicht eines Forstdienstleisters
Der Waldfonds ist ein Maßnahmenpaket zur Förderung und Unterstützung der österreichischen Forst- und Holzwirtschaft, welcher 2020 von der Bundesregierung ins Leben gerufen wurde.
Grund für diesen Waldfonds waren die katastrophalen Borkenkäferschäden und der massiven Holzpreisverfall. Von den zehn eingereichten Maßnahmen sind mit 1. Februar 2021 die ersten sechs in Kraft getreten. Der Umfang beläuft sich auf 350 Mio. Euro für die Forst- und Holzwirtschaft sowie für Forschung in diesen Bereichen. Der Zeitraum der Förderung beträgt vier Jahre.
Umsetzung KV Agrarservice
Vorgehensweise für Umsetzung KV Agrarservice in Ihrem Betrieb
- Festlegung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb
- Wahl des Arbeitszeitmodells für die beschäftigten Mitarbeiter
- Klärung für Anwendung flexible Arbeitszeit
- Vorgehensweise für den Umgang mit Zeitguthaben festlegen
- Beachtung bestehender arbeitsrechtlicher Regelungen
- Abschluss Arbeitsvertrag mit den Regeln des KV Agrarservice
- Vereinbarung über flexible Arbeitszeit abschließen
- Auswahl sonstiger Regelungen
- Umsetzung Arbeitsaufzeichnungen
Ungleiche Vorgangsweise belastet LU-Branche sehr
Wie im Statement „Unsere Interessen weitertragen“ ausgeführt, belasten bestehende Ausgrenzungen bei Investitionsförderungen gegenüber Agrarserviceunternehmen die Branche erheblich und machen den Umgang am Markt schwer. Wettbewerbsverzerrendes Verhalten ist die Folge. Eine transparente Kalkulationen mit Kostendeckung, eine Nachvollziehbarkeit für Aufwendungen und faire Preise sind nicht mehr gegeben.