Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Vertragswerke für Lohnunternehmen

Die VLÖ hat in Zusammenarbeit mit Anwälten und Fachjuristen verschiedene Vertragsmuster für die Verwendung in ländlichen Dienstleistungsbetrieben erstellt. Diese wurden in den letzten acht Jahren auf Basis von Praxisanforderungen schwerpunktmäßig für die Anwendungsbereiche Arbeitsrecht und Wirtschaftsprivatrecht entwickelt. Sonderfälle, wie bspw. eine Vertragsanfechtung oder Angelegenheiten im Versicherungswesen werden von Fachanwälten individuell bearbeitet.
Die VLÖ stellt die erarbeiteten Mustervorlagen den Mitgliedsbetrieben zur Verfügung. Damit kann wertvolles Know-how gebündelt und in der Branche genutzt werden. Zur Umsetzung im Betrieb empfehlen wir ein Beratungsgespräch, damit die Anwendung möglichst zielorientiert erfolgen kann. Beratungen werden Vor-Ort, Online oder auch telefonisch durchgeführt. Letzlich kommt es auf das einzelne Vertragswerk an, das benötigt wird.
Mustervorlagen
Als Mustervorlagen stehen zum einen Arbeitsverträge für Mitarbeiter in den Kollektivverträgen Agrarservice, Forstunternehmer, Garten- & Grünflächengestalter und Angestellte im Gewerbe zur Verfügung. Weiter bieten wir Werkvertragmuster von Ackerbauarbeiten bis Winterdienst, Mietverträge für vermietete Maschinen, Ratenvereinbarungen zur Absicherung von Kundenzahlungen und eine Mustervorlage für eine Sicherungsübereignung an.
Saisonierskontingent für Beschäftigungsbewilligungen in Forstunternehmen
Laut einem aktuellen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) können für die beschäftigten, registrierten Stammsaisoniers auch außerhalb von Saisonkontingenten Beschäftigungsbewilligungen für bis zu drei Monaten erteilt werden, wenn sie für die Aufarbeitung der in den vergangenen Wochen entstandenen Waldschäden eingesetzt werden. Da es sich um einen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslBG handelt, entfällt eine Arbeitsmarktprüfung. Aus der Sicht des BMAW sind derartige Interessen bei der Aufarbeitung der durch die Sturmereignisse entstandenen Waldschäden gegeben.
Die Regelungen des § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Saisonbewilligungen sind auf gemäß § 4 Abs. 3 Zi. 3 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligungen nicht anzuwenden und bleiben von diesem Erlass unberührt. Darauf gestützte Beschäftigungszeiten sind somit von der Einschränkung auf eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten innerhalb von 12 Monaten (§ 5 Abs. 3, 4 und 6a) nicht erfasst. Die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sind bei Vorliegen eines Visums zu Erwerbszwecken gem. § 24 Abs. 1 Zi. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erfüllt.
Für weitere Informationen bitten wir um Kontaktaufnahme mit Ihrer regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle.
Lohnunternehmer-Aktuell, Ausgabe September 2023

In der Ausgabe werden folgende Themen behandelt:
- Aus der Verbandsarbeit
- Termine und Hinweise
- Anforderungen an Rechnungen
- Der Stundenumsatz als Orientierungswert
- Überlegungen zum Herbstanbau
- Bekämpfung von Ackerfuchsschwanz und Windhalm
- Bodenschonung: Erfolgreiche LU entscheiden mit dem Landwirt
- Austrofoma: Treffpunkt für Forstunternehmen
- Fachausbildung im Forstbereich
- Holzmarkt der LK Österreich
- Anhaltspunkte zur Preisfindung für Silomais
- Geschäftsfeld Weinanbau
- Kalkulation Forstharvester
- Beantragung Engergiekostenpauschalte
- Ausstattung der Forsterntetechnik in Österreich
Beantragung Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen

Anträge können online ab sofort und bis 30. November 2023 über www.energiekostenpauschale.at gestellt werden.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind kleinere Unternehmen, deren Jahresumsatz zwischen 10.000 und 400.000 Euro beträgt und deren Betriebsstätte in Österreich liegt. Die Förderung unterstützt primär Betriebe, die den Energiekostenzuschuss nicht beantragen konnten und erfolgt nach der De-minimis-Regelung der EU.
Davon ausgenommen sind öffentliche Unternehmen und jene aus den Sektoren Energie, Finanzen, Immobilien und Landwirtschaft, sowie freie Berufe und politische Parteien.
Sie können dazu auch den Selbst-Check durchführen unter: https://www.energiekostenpauschale.at/#selbst-check
Pauschalförderung
Sie ist eine Pauschalförderung in der Höhe zwischen 110 und 2.475 Euro und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet. Die Energiekostenpauschale kann rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden (Zeitraum 1. Feb. bis 31. Dez. 2022).
Weiterlesen: Beantragung Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen
Überlegungen zum Herbstanbau 2023

Nach einer langen Trockenperiode konnte der Großteil der Getreideernte bis Ende Juli eingebracht werden. Der Drusch der Wintergerste erfolgte beispielsweise in Oberösterreich früh, zeitgleich mit dem Burgenland. Die Erträge waren mit 7,5 Tonnen im guten Durchschnitt, das Hektolitergewicht zufriedenstellend. Schwieriger war die Situation beim Weizen, der durch Hitze und anhaltende Trockenheit sehr rasch abreifte. Erfreulich ist, dass die Weizenernte mit 7,3 Tonnen je ha nur leicht unterdurchschnittlich war. Die mit Satellitenunterstützung prognostizierten Ertragseinbrüche sind damit nicht eingetroffen.
Das zeigt, dass Oberösterreich auch bei Weizen eine hohe Ertragsstabilität über die Jahre aufweist. Allerdings fielen heuer beim Weizen die Erträge je nach Wasserhaltefähigkeit der Böden sehr unterschiedlich aus. Das Hektolitergewicht ist mit 78 bis 84 kg durchwegs gut.
Weizenerträge weiter steigend
Die AGES hat die Entwicklung der Weizenerträge in den letzten 60 Jahren aufgezeichnet. In der nebenan stehenden Grafik kann man in Feuchtgebieten z.B. OÖ bis dato jährlich konstant steigende Erträge feststellen. Hier ist ersichtlich, dass die oberösterreichischen Erträge Ø 1,5 bis 2 Tonnen höher als in Niederösterreich bzw. im Bundesdurchschnitt liegen. Im flächenstarken Niederösterreich sind die Erträge heuer zwar gut, stagnieren aber wegen der zunehmenden Trockenheit seit fast 30 Jahren. Dies ist für die Getreideversorgung Österreichs eine bedenkliche Entwicklung, denn alleine die Bezirke Mistelbach und Gänserndorf verfügen mit rd. 50.000 ha über eine Weizenfläche, die der Weizenfläche Oberösterreichs entspricht.
Bekämpfung von Ackerfuchsschwanz und Windhalm
5 Tipps wie man Ackerfuchsschwanz & Co. mit SUNFIRE® (Flufenacet) bekämpfen kann
Die Gräserbekämpfung im Getreideanbau im Herbst gestaltet sich zunehmend schwieriger. Veränderungen in der Wirksamkeit zeigen sich schon jetzt auf den Getreidefeldern. Wer nicht clever handelt, bekommt Probleme. Die regional unterschiedlich dominierenden Ungräser Ackerfuchsschwanz, Gemeiner Windhalm, Einjähriges Rispengras und Weidelgrasarten* werden durch SUNFIRE® (Flufenacet) als Kernbaustein in der Herbstbehandlung gut erfasst.
*nach eigener Erfahrung
Praxistipps am Beispiel Ackerfuchsschwanz
Die Behandlung des Getreides mit SUNFIRE® (Flufenacet) sollte möglichst im Vorauflauf direkt nach der Saat erfolgen, um die bestmöglichen Wirkungsgrade zu erzielen.
Warum?
Der in SUNFIRE® enthaltene Wirkstoff Flufenacet hat eine Bodenwirkung. Flufenacet hemmt die Zellteilung und Zellstreckung und wird über die Wurzel und das Hypokotyl (unterster Abschnitt der Sprossachse) aufgenommen. Beides befindet sich unter der Erde. Wenn die Behandlung in einem großen Abstand zur Saat erfolgt, ist
der Ackerfuchsschwanz oftmals bereits schon aufgelaufen. In diesem Fall reduziert sich die Wirkung flufenacethaltiger Produkte, da die Ackerfuchsschwanzpflanzen bereits robuster geworden sind. Dadurch nimmt die Wirkstoffaufnahme ab und folglich auch die Wirkung. Daher verringert sich die Wirksamkeit bei einer späteren Anwendung gegen den Ackerfuchsschwanz und der Bekämpfungserfolg wird geringer. Zudem ist es allgemein wichtig, die volle empfohlene Wirkstoffmenge auszubringen und diese nicht zu reduzieren, um eine gute Wirkung zu erzielen.