Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Vom Grünlandbestand bis zum Futtertisch
Silagequalität im Fokus
Eine hohe Grundfutterleistung ist besonders für Milchviehbetriebe unverzichtbar. Für hochwertige Grassilagen müssen der Grünlandbestand, die Erntekette und der Gärprozess durch unterschiedliche Maßnahmen optimiert werden.
Ein idealer Pflanzenbestand braucht neben einem entzugsorientierten Nährstoffmanagement meist eine regelmäßige Nachsaat mit standort- und nutzungsangepassten Grünlandmischungen.
Grünlandbestände mit hohem Gräseranteil sind sehr gut silierfähig, da Gräser, wie z.B. das Deutsche Weidelgras bei bedarfsgerechter Düngung zuckerreicher als Leguminosen und Kräuter sind. Der Zucker dient den Bakterien bei der Silagegärung als „Futter“ und ist daher für einwandfreie Konservierung besonders wichtig.
Darüber hinaus haben Leguminosen und Kräuter häufig höhere Eiweiß- und/oder Mineralstoffgehalte, die eine gewünschte rasche Ansäuerung der Grassilage abpuffern können.
Sauberes Futter durchdichte Grasnarbe
Unter den Gräsern sorgen besonders die rasenbildenden Untergräser für eine dichte Grasnarbe. Auch wenn es sich aufgrund der langsamen Jugendentwicklung oftmals nicht als einfach herausstellt, gelingt es jedoch, die narbenbildende Wiesenrispe in einem Bestand zu etablieren, haben Unkräuter nur eine geringe Chance und eine tragfähigere dichte Grasnarbe vermindert das Risiko einer Futterverschmutzung.
Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen: Durchführung Selbst-Check
Für Kleinunternehmen wurde zur Bewältigung der hohen Energiekosten eine Energiekostenpauschale installiert. Sie gilt als alternative Lösung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen.
Förderfähig sind kleine Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die mehr als 10.000 Euro und weniger als 400.000 Euro Jahresumsatz im Jahr 2022 vorweisen können. Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien.
Förderhöhe
Die Energiekostenpauschale ist eine Pauschalförderung in Höhe zwischen 110 und 2.475 Euro, abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz. Die Einreichung und Abwicklung erfolgen online und weitgehend automatisiert. Sie berücksichtigt folgende zwei Kriterien: Branche und Umsatz. Die jeweilige Förderhöhe wird auf Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des Jahres 2022 berechnet. Ein Energieintensitätsnachweis ist nicht erforderlich.
Was können E-Fuels bei Landmaschinen?
Ziel ist bis 2040 Klimaneutralität für landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen.
Im Kampf gegen den Klimawandel sollen in Europa ab 2035 keine neuen Autos mit Verbrennungsmotoren mehr auf den Markt kommen. Das politische Ziel in Österreich ist bis 2040 Klimaneutralität für Traktoren und selbstfahrenden Maschinen in der Land- und Forstwirtschaft zu erreichen. Die Zielvorgabe ist ehrgeizig, denn landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen werden nicht alle 5 bis 10 Jahre durch neue ersetzt, sondern nur alle 10 bis 25 Jahre.
Beim Ausstieg aus fossiler Energie in der Landtechnik wird im Jahr 2040 der Verbrennungsmotor, betrieben mit CO2-neutralen Kraftstoffen wie beispielsweise Biokraftstoffen, Biomethan, E-Fuels oder als Wasserstoff-Verbrennungsmotor nach wie vor eine wichtige, wenn nicht sogar die wichtigste Antriebstechnik darstellen. E-Fuels werden 2040 bei Traktoren und selbstfahrenden Erntemaschinen wohl der primäre Energieträger sein, denn sie ermöglichen auch eine CO2 neutrale Nutzung älterer Traktoren.
Kfz-Steuer für Landmaschinen: Was wird in Österreich besteuert?
Der Kfz-Steuer unterliegen in Österreich zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (auch Sattelanhänger und Nachläufer) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht (hzG) über
3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen und Motorkarren.
Kraftfahrzeuge mit hzG bis 3,5 Tonnen – ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren – unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer, die vom Haftpflichtversicherer mit der Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben wird.
Befreiungen von der Kfz-Steuer
Abgesehen von bestimmten für den Bund oder anderer Gebietskörperschaften zugelassener Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer auch befreit (auszugsweise Auflistung):
• Befreiung im Zuge einer Hinterlegung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln: für Kraftfahrzeuge über 3,5 t hzG für mind. 10 Tage (Hinterlegungs- und Wiederausfolgungstag nicht eingerechnet), für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t hzG und für Anhänger mit Hinterlegungszeitraum von mind. 45 Tagen.
• Ausschließlich oder vorwiegend (zu mehr als 80 %) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Zugmaschinen und Motorkarren und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger.
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
• ausschließlich elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge (nicht Kfz mit Wasserstoffverbrennungsmotor oder Brennstoffzellenantrieb)
Biogas: Neue Regeln für Biogasanlagen mit Vor-Ort-Verstromung
Ende 2021 bzw. Anfang 2022 trat das Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) in Etappen als Rechtsnachfolger des Ökostromgesetzes in Kraft. Das EAG beschreibt die zukünftigen Voraussetzungen für die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen. In diesem Bundesgesetz wurde der generelle Rahmen fixiert, es folgen insgesamt mehr als zehn Verordnungen, in denen die Inhalte des EAGs konkretisiert werden müssen.
Wichtige Weichenstellungen
Auch für Biogas wurden wichtige Weichenstellungen im EAG vorgenommen. Für neue Biogasanlagen mit Fokus auf die gekoppelte Strom- und Wärmeproduktion sind mehrere Punkte zu beachten. So darf der geplante Standort der Biogasanlage nicht näher als 10 km Luftlinie zum nächsten Gasnetz liegen. Zudem darf die elektrische Leistung der Anlage höchstens 250 kW betragen. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, kann eine Marktprämie für den eingespeisten Strom beantragt werden.
Während im Zuge des Ökostromgesetzes ein Ökostromtarif verordnet wurde, ändert sich dieses System im EAG deutlich. Denn während früher lediglich ein Vertrag mit der OeMAG für die Abnahme des Ökostroms notwendig war, sind ab sofort zwei Verträge abzuschließen: Ein Vertrag mit einem Energieversorger (z.B. EVN, Energie AG, Ökostrom AG, VKW etc.) und ein Vertrag mit der EAG-Abwicklungsstelle. Mit dem Energieversorger muss der Strompreis direkt verhandelt werden, die EAG-Abwicklungsstelle zahlt eine Marktprämie aus.
Blick nach vorne
Liebe Unternehmerin und Unternehmer,
geschätzte Mitglieder,
Geführte Gespräche mit Unternehmerinnen und Unternehmern in den letzten Wochen gaben mir ein gemischtes Bild zur Zukunft der ländlichen Dienstleisterbranche. Während die einen fleißig investieren und auf mehr Marktanteile hoffen, setzen überlegte Unternehmerinnen und Unternehmer auf Produktdifferenzierung, den Ausbau von Stärken und Alleinstellungen sowie den Abbau von unwirtschaftlichen Segmenten. Ebenso wurde mir von Maschinen-Rückholaktivitäten durch Händler berichtet. Marktanteile sind nicht alles, sie geben ein Bild zum Anteil am Gesamtmarkt ab. Der Umsatz sagt über die Wirtschaftsaktivität aus, jedoch nicht über das Ergebnis, geschweige den Gewinn bzw. Arbeitsverdienst. Es geht immer darum, welcher Betrag zwischen Erlöse und Aufwendungen, sprich als Ergebnis hervorgeht. Dieser gilt als Abgeltung für übernommenes Risiko und eingesetzte Arbeitsleistung der Unternehmerfamilie. Als Ziel sind kostendeckende Preise zu erreichen, denn nur sie liefern die benötigte Nachhaltigkeit für die tätigen Menschen.