Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Unterlagen für Arbeitsaufzeichnungen
Die VLÖ unterstützt die Unternehmen bei der Führung von verpflichteten Arbeitsaufzeichnungen.
Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der Tagesarbeitszeit auch die Wochenarbeitszeit, die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit hervorgehen.
Die Führung der Aufzeichnungen kann vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer übertragen werden. Der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und für die Aufzeichnungen verantwortlich. Dieser muss auch den Arbeitnehmer zur richtigen Führung anleiten, sich die Aufzeichnungen aushändigen lassen und die Aufzeichnungen kontrollieren.
Einsicht in Arbeitsaufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht zu gewähren oder Kopien zu übermitteln.
Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen. Bei flexibler Arbeit ist einmal monatlich auch ein aktueller Saldostand (Zeitguthaben oder Minusstunden) dem Arbeitnehmer bekanntzugeben.
Arbeitszeit bei außergewöhnlichen Fällen
Durch den Klimawandel und damit verbundenen stärkeren Unwetterereignissen wie Sturmschäden, Hochwasser, mehrtägige Schneefälle oder ähnlichem entsteht in Einzelfällen der Bedarf für längere Arbeitseinsätze von Dienstleistungsunternehmen. Hier ist auch zu unterscheiden, ob für die betroffene Region ein Zivilschutzalarm mit zusätzlichen Maßnahmen (Bekanntgabe durch die Behörde) verkündet wurde oder nicht. Im Falle eines Zivilschutzalarms gelten erweitere Ausnahmen.
Für außergewöhnliche Fälle (ohne Zivilschutzalarm), bei denen immer wieder Lohnunternehmen mit ihren Maschinen z.B. Bagger, Transportfahrzeuge, Forstmaschinen, Winterdienstgeräten etc. engagiert werden, gelten bei der Einhaltung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit gewisse Erleichterungen. Es handelt sich dabei um Arbeiten, wo Menschen aus Gefahrensituationen befreit werden oder zur Wiederherstellung von Infrastruktur bzw. für das Befahren von Wege-netzen erforderlich sind. An solchen Tagen fällt es oft auch schwer nach zehn bzw. zwölf Stunden Einsatz die Arbeit wieder niederzulegen. Voraussetzung ist immer, dass der Mitarbeiter die Erbringung seiner Arbeitsleistung befürwortet.
Einhaltung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit liegt beim Unternehmer bzw. gewerberechtlichen Geschäftsführer
Dieser haftet als Privatperson, dass der Arbeitnehmerschutz mit der Durchführung einer Gefahrenevaluierung und Arbeitsunterweisung an die Mitarbeiter und die gesetzlich erlaubten Arbeitszeiten erfüllt werden. Die Arbeitszei-
ten der Mitarbeiter sind einzuhalten.
Bei Arbeitsunfällen oder Wegeunfällen kann das Folgen für den Arbeitgeber haben. Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet Kontrollen durchzuführen.
Pflanzenschutz: Neue Prognosemodelle für das Frühjahr
Ab sofort stehen auf dem Pflanzenschutz-Warndienst (warndienst.at) für über 40 Standorte in Österreich die Prognosemodelle (Berechnung ab Februar bis Mai) für die Rapsschädlinge im Frühjahr – das sind Rapsstängelrüssler, Kohltriebrüssler, Rapsglanzkäfer, Kohlschotenrüssler und Kohlschotenmücke – kostenlos und österreichweit zur Verfügung.
Es handelt sich hierbei um Phänologie-Modelle (von proPlant), die anhand hochqualitativer Wetterdaten (Temperatur, Niederschlag, Sonnenscheinstunden) und der Wettervorhersage, die Bedingungen (je nach Schädlingsart) für den Zuflug, die Eiablage und die Larvenentwicklung innerhalb von drei Tagen (heute, morgen übermorgen), wie aufgelistet, berechnen bzw. vorhersagen:
• Zuflug für Rapsglanzkäfer, Kohltriebrüssler, Rapsstängelrüssler, Kohlschotenrüssler, und Kohlschotenmücke
• Zuflug und Eiablage für Kohltriebrüssler, Rapsstängelrüssler
• Zuflug, Eiablage und Larvenentwicklung für Rapserdfloh (ab Herbst für Herbstschädlinge verfügbar)
Die Prognose ist eine wichtige Ergänzung zum Monitoring, das seit 2015 von den Landwirtschaftskammern durchgeführt und über den Pflanzenschutz-Warndienst angeboten wird. Die Monitoringdaten dienen als wichtige Basis für die regelmäßige Evaluierung und Anpassung des Prognosemodells für Österreich.
VLÖ ist Schnittstelle zwischen Landwirtschaft und Gewerbe
Die Mitglieder der VLÖ sind in den Bereichen Agrarservice, Forstunternehmer, Garten- und Grünflächen, Kommunal und anderen Sektoren gewerblich tätig. Sie führen diese Aufgaben meist im Familienverbund neben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch. Somit ist ein hoher Bezug zur Land- und Forstwirtschaft gegeben.
Der Umgang mit der Kombination aus Landwirtschaft und Gewerbe zählt zu den Kernkompetenzen der VLÖ. Daher ist es besonders wichtig die Abgrenzungen und Unterschiede zwischen beiden Bereichen bestmöglich zu kennen.
Beratungspraxis mit Aspekten von Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben
In der Beratung von Dienstleistungsbetrieben werden die Aspekte des gewerblichen Maschineneinsatzes auch aus der Sicht der Landwirtschaft berücksichtigt. Dazu zählen die Nutzung der landwirtschaftlichen Infrastruktur, wenn bspw. der gewerbliche Betrieb sich am Standort des Bauernhofes befindet, der Umgang mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr (z.B. landwirtschaftliche Verwendung) und gemeinsame Nutzungen von investierten Gütern im gewerblichen Betrieb und in der Landwirtschaft. Entstehende Kosten werden dann anteilig an den landwirtschaftlichen Betrieb weiterverrechnet. Bei den rechtlichen Abgrenzungen ist auf unterschiedliche Behandlungen zu achten. Dabei stellen die verschiedenen Systeme im Steuerrecht z.B. Einnahmen/Ausgaben-Rechner im gewerblichen Betrieb, Pauschalierung in der Landwirtschaft eine große Unterscheidung dar. Die Pauschalierung in der Landwirtschaft wird grundsätzlich als Vorteil gesehen, führt aber oft zu fehlendem betriebswirtschaftlichen Denken und Handeln.
IT: Die sichere Grundlage für jeden Bürobetrieb
Ohne Computer geht‘s nicht mehr. Aber ohne Wartung, Updates und Sicherung geht‘s auch nicht mehr.
In den Ausgaben 2019 und 2021 der „Lohnunternehmer aktuell“ haben wir die Ansätze für die sichere und verlässliche IT-Struktur im LU-Büro näher dargestellt. Die Inhalte haben noch volle Gültigkeit. Dieser Artikel sieht sich als Erinnerung und Erweiterung. Vieles wird nicht mehr wiederholt.
Mehr Bedeutung für sichere EDV-Ausstattung
Leider wird dem Thema nach wie vor viel zu wenig Bedeutung beigemessen, aber nur bis zum Zeitpunkt eines Datenverlustes. Ohne Augenmerk auf die Veränderungen in der IT-Welt kommt der Tag, wo in der IT nichts mehr geht, früher oder später, bei jedem.
Ärgerlicher als der Datenverlust sollte auch die Ineffizienz durch eine fehlende Anpassung der IT-Struktur auf die Bedürfnisse sein. Viel Zeit von Mitarbeitern geht verloren, und die zahlt auch jemand.
Im heutigen Artikel wollen wir uns mit der lokalen IT nicht mehr auseinandersetzen. Dazu finden Sie in vorherigen Ausgaben genügend Informationen. Die Zeit für eine dezentrale Datenhaltung und
womöglich sogar ohne Backup, sollte
eigentlich Geschichte sein.
Die voranschreitende Vernetzung von Maschinen, Menschen und Daten sowie die steigende Cyberkriminalität wirft noch mehr Licht auf IT.
Verkehrsrecht: Ab wann begeht man Fahrerflucht?
Dass man nach einem Verkehrsunfall, vor allem wenn Personen verletzt wurden, stehen bleiben muss, ist bekannt.
Doch was ist bei einem Blechschaden?
Auf dem beschädigten Fahrzeug einen Zettel mit den Daten an der Windschutzscheibe hinterlassen? Keine gute Idee! Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht für das Verhalten nach einem Verkehrsunfall vor, dass „ohne unnötigen Aufschub“ die nächste Polizeidienststelle zu verständigen ist. Diese Verständigung ist nur dann nicht nötig, wenn die am Unfall Beteiligten einander ihren Namen und Anschrift nachgewiesen haben. Die Rechtsprechung ist bei der Auslegung des Begriffs „ohne unnötigen Aufschub“ streng: Eine Meldung eine halbe Stunde nach dem Schadensereignis wird bereits als zu spät angesehen. Es drohen Strafen von 36 bis 2.180 Euro. Eine Fahrerflucht kann auch aus anderem Grund recht teuer werden, denn die Haftpflichtversicherung könnte die Zahlung der Reparatur des verursachten Schadens ablehnen, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist an der Unfallaufklärung mitzuwirken.
Wer sich daher vom Unfallort einfach entfernt, begeht eine Obliegenheitsverletzung. Die polizeiliche Meldung bei einem Verkehrsunfall ist unabhängig von Verschulden zu erstatten. Wenn beispielsweise der schuldige Unfallgegner den Identitätsnachweis verweigert, dann wäre auch ein unschuldiger Fahrzeuglenker zur Meldung verpflichtet.
Bitte beachten Sie daher die Meldepflicht!
Dieser Beitrag wurde von Mag. Marlies Teufel, Rechtsanwältin in Gaming (NÖ) zur Verfügung gestellt.