Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Mit volatilen Energiepreisen und Digitalisierung umgehen

Liebe Leserinnen und Leser,
Steigende Energiepreise, fehlende qualifizierte Mitarbeiter und Mitbewerber, die zu unermüdlichen Billigpreisen in den Markt hineindrängen, als würde schier der Kapitaleinsatz und das Risiko nicht vorhanden sein, kennzeichnen das Umfeld. Kann ich als Lohnunternehmer in einer derartigen Situation meine Unternehmensausrichtung optimieren, um einen Mehrwert für Kunden zu erreichen? Wenngleich das Wort „Digitalisierung“ schon derart überstrapaziert wird, sehe ich auch in Lohnunternehmen diesbezüglich Potential, das im täglichen Geschäft wertvolle Vorteile bringen kann.
Ich kann mich seit jeher erinnern, wie von Experten immer wieder empfohlen wurde, die Kraftstoffpreise in Dienstleistungsangeboten gesondert anzuführen. Keine Frage, das ist ein Prozedere, das sich nicht von einen auf den anderen Tag verändern lässt. Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen und angehalten simple Dinge umzusetzen, wie den Zählerstand bei Auftragsbeginn konsequent auf null zu stellen. Die Verknüpfung von Verbrauchsdaten mit den Auftragsdaten ist notwendig, um abrechnungsfähige Daten zu erhalten.
Blick über die Grenzen: Neue Richtlinie über Arbeitsbedingungen in Deutschland

Im Bundestag wurde am 23. Juni 2022 die EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Dabei erfolgte eine Änderung im Nachweisgesetz (NachwG), wonach Arbeitgeber seit 1. August 2022 wesentliche Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer schriftlich bekanntgeben müssen. Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Vertragsbedingungen schriftlich vorzulegen, diese sind vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen und an ihn aushändigen. Zweck dieser Nachweispflicht ist, den Arbeitnehmern eine sichere Auskunft über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses zu geben.
Wer mit seinem Arbeitnehmer bzw. seiner Arbeitnehmerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart hat, der hat in der Regel diese Pflicht erfüllt.
Gesetzliche Regelung
Arbeitgeber müssen allen Arbeitnehmern, die ab dem 1. August 2022 eingestellt werden, die im Nachweisgesetz vorgeschriebenen Informationen schriftlich zukommen lassen. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen besteht diese Verpflichtung nur, wenn der Arbeitnehmer die Informationen ausdrücklich verlangt. Der Arbeitgeber hat dann sieben Tage Zeit, das Verlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen. Die Angaben umfassen:
Investitionsplanung: Investitionsfreibetrag (IFB) ab 2023

Mit der ökosozialen Steuerreform wird auch der Investitionsfreibetrag (IFB) wieder ins Steuerrecht aufgenommen. Damit sollen die Unternehmensinvestitionen gefördert werden. Für nach dem 31. Dezember 2022 neu angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann ein IFB in Höhe von 10 % bzw. 15 % in Anspruch genommen und dieser Betrag als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht werden. Grundsätzlich beträgt dabei der IFB 10 % von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für jene Investitionsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind, ist jene Erhöhung des IFB um 5 % vorgesehen. Die jährlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für die ein IFB geltend gemacht werden kann, sind mit 1 Mio. Euro begrenzt. Der IFB kürzt die Abschreibungen der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht, wobei die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mindestens vier Jahre betragen und es sich um eine Investition handeln muss, die inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen ist und der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Wird der Gewinn pauschaliert ermittelt, steht der IFB nicht zu. Ebenso steht er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und bei Wirtschaftsgütern für die im §8EStG eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (Ausnahme E-Auto), nicht zu. Info: www.lbg.at
Der Beitrag wurde von Günther Kraus, LBG Steuerberatung, zur Verfügung gestellt.
Mitgliederfolder

Erfolgreich mit ländlichen Dienstleistungen
Als Branchenverband für Lohnunternehmen und ländliche Dienstleister sichern wir unseren Mitgliedsbetrieben bestmögliche Beratung, facheinschlägiges Know-how, Branchenerfahrung und Lösungen bei verschiedenen Problemstellungen.
Sie erbringen Dienstleistungen mit Maschinen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Kommunen, Firmen und Private. Eine Mitgliedschaft in der VLÖ lohnt sich und schafft Vorsprung für Ihr Unternehmen. Sie sind damit am Puls der Zeit.
Achten Sie auf Image und Akzeptanz auf der Straße

Landwirtschaftliche Fahrzeuge werden von anderen Verkehrsteilnehmern als groß und überdimensional eingeordnet. Entsprechend vorsichtig gehen Fußgänger, Radfahrer und Lenker von anderen einspurigen Fahrzeugen mit entgegenkommenden Fahrzeugen aus dem landwirtschaftlichen Bereich um.
Geschwindigkeit der Fahrsituation anpassen
Beim Durchfahren von Ortschaften sind vermehrt Gefahrenstellen zu erwarten. Dementsprechend müssen die Fahrer ihre Fahrgeschwindigkeit reduzieren und bremsbereit fahren. In der Regel treten in Ortschaften Fahrbahnverengungen und Sichtbeschränkungen auf. Oftmals ist auf halbe Sicht (Anhalteweg innerhalb der halben Sichtweite) zu fahren. Aufgrund der erhöhten Schallwirkung im Ortsgebiet soll auf hohe Motordrehzahlen verzichtet werden. Ein leiseres Fahrgeräusch, kombiniert mit reduzierter Geschwindigkeit, verbessert die Akzeptanz von landwirtschaftlichen Gespannen. Sind landwirtschaftliche Fahrzeuge durch die Bereifung überbreit (größer 2,55 m), gilt beim Befahren von Ortsgebieten eine erlaubte Geschwindigkeit von maximal 25 km/h. Mit reduzierter Geschwindigkeit sparen Sie auch Treibstoff und somit Betriebskosten.
Vorschriftsmäßige Ausstattung erforderlich – Prüfung auf Verkehrstauglichkeit
Auch wenn die Zeit während der Ernte drängt und Arbeiten meist stressig sind, gilt es die Vorschriften einzuhalten. Kontrollieren Sie Ihre Fahrzeuge in Vorfeld auf Verkehrstauglichkeit und beheben Sie Störungen. Bremsen und Beleuchtungen müssen voll funktionsfähig sein. Bei Anhängern ohne Bremse gilt ein maximales Gesamtgewicht des Anhängers von 6 Tonnen.
Anhänger in Lohnunternehmen müssen immer angemeldet sein und haben daher ein Kennzeichen zu tragen. Für Anhänger mit Überbreite (über 2,55 m) benötigen Sie generell eine Anmeldung, egal ob als Landwirt oder als Lohnunternehmer.
Arbeitspreise sind ein zentrales Thema
Die Verrechnung von kostendeckenden Preisen ist aufgrund massiver Teuerungen für viele Dienstleistungsbetriebe nach wie vor ein großes Thema. Dennoch gilt es sich dieser Herausforderung zu stellen und dem Kunden durch Aufklärung die notwendigen Hintergrundinformationen und Verständnis zu vermitteln.
Einzelne Kosten sind in den letzten zwölf Monaten wahrlich durch die Decke gegangen. Während sich die Preise für manche Rohstoffe, vor allem in der Baubranche (z.B. Stahl, Holz etc.) stabilisiert haben bzw. leicht nach unten gegangen sind, bleibt für Dienstleistungen das Bild der deutlichen Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr weiter aufrecht.
Sorgsame Unternehmer versus „Höllenritter“
Sorgsame Unternehmer geben ihre Mehrkosten für Diesel, Ersatzteile, Reparaturen, Schmierstoffe und Personal an ihre Kunden entsprechend weiter. Sie klären die Kunden auf und informieren über notwendige Anpassungen.
Andere arbeiten als sogenannte „Höllenritter“ mit Preisen vom letzten Jahr oder geben gar keine Preise bekannt. In der Folge werden die Kunden verunsichert und sie können Preisanpassungen von sorgsamen Unternehmern nicht verstehen. Landwirte sind immer auf der Suche nach billigeren Anbietern, insbesondere wenn die Leistungen vergleichbar und somit leicht austauschbar sind. In manchen Regionen versuchen Billiganbieter damit die Kunden auf ihre Seite zu gewinnen und sorgen für Unruhe. Bei diesem Thema gilt es sachlich zu informieren, Vertrauen schaffen und Geduld bewahren.