Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Grundlagen des Winterdienstes
Ziel des Winterdienstes
In Österreich wird der überwiegende Anteil am Personen- und Güterverkehr auf Straßen abgewickelt. Ein funktionsfähiges Straßennetz ist sowohl für den einzelnen Bürger als auch für die Volkswirtschaft von existentieller Bedeutung, zumal ein immer größerer Anteil des Güterverkehrs termingebunden („just in time“) über die Straßen fließt. Der Winterdienst soll Glättebildung vermeiden, entstandene Glätte beseitigen oder ihre Auswirkungen auf den Verkehr minimieren. Dazu bedarf es
• Technischer Voraussetzungen
• Wirkungsvoller Organisation
• Guter Einsatzplanung
Rechtliche Grundlagen
In Österreich gilt auf Verkehrsflächen grundsätzlich „Räum- und Streupflicht“. Diese ist in zumindest drei Rechtsnormen abgebildet:
• Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
• Straßenverkehrsordnung (StVO)
• Straßengesetze der Bundesländer Bestandteile des Winterdienstes Neben den Hauptarbeiten des Winterdienstes, Räumen (mechanische Beseitigung des Schnees) und Streuen (Bekämpfung der Winterglätte), sind zum Erreichen der Ziele umfangreiche Vorleistungen und Nacharbeiten erforderlich. Hierzu gehören:
Wieder massiver Borkenkäferbefall in Österreich
Im Süden Österreichs – in Osttirol und Kärnten – herrscht ein Borkenkäferbefall, den es in diesem Ausmaß noch nie zuvor gegeben hat. Die befallenen Regionen, meist Talschaften und höhere Lagen werden immer größer und laut Experten wird dies massive Auswirkungen auf die kommenden Jahre haben. Auch andere Regionen wie Salzburg, Oberösterreich oder Niederösterreich melden in verschiedenen Gebieten erhöhten Borkenkäferdruck.
Schutzfunktion des Waldes
In alpinen Lagen und an steilen Hängen übernimmt der Wald eine wichtige Schutzfunktion, die geschädigte bzw. entnommene Bäume nicht erfüllen können. Dadurch entsteht für im Tal gelegene Dörfer die Gefahr für Muren- und Lawinenabgänge. Betroffen sind Fichtenbestände bis 1600 m Seehöhe. Unwetterschäden durch Stürme oder Schneedruck in den letzten Jahren haben vor allem in Osttirol und Oberkärnten die Borkenkäferentwicklung begünstigt. Umgefallene Bäume, die nicht rasch aufgearbeitet werden konnten, dienten als Brutstätte für die Entwicklung von Buchdrucker (Fichtenborkenkäfer) und Kupferstecher. Der Klimawandel begünstigt die Entwicklung der Populationen, wodurch eine derart hohe Anzahl hervorkommen kann, dass sich gesunde Bäume nicht mehr zur Wehr setzen können und ebenfalls befallen werden.
Mit volatilen Energiepreisen und Digitalisierung umgehen
Liebe Leserinnen und Leser,
Steigende Energiepreise, fehlende qualifizierte Mitarbeiter und Mitbewerber, die zu unermüdlichen Billigpreisen in den Markt hineindrängen, als würde schier der Kapitaleinsatz und das Risiko nicht vorhanden sein, kennzeichnen das Umfeld. Kann ich als Lohnunternehmer in einer derartigen Situation meine Unternehmensausrichtung optimieren, um einen Mehrwert für Kunden zu erreichen? Wenngleich das Wort „Digitalisierung“ schon derart überstrapaziert wird, sehe ich auch in Lohnunternehmen diesbezüglich Potential, das im täglichen Geschäft wertvolle Vorteile bringen kann.
Ich kann mich seit jeher erinnern, wie von Experten immer wieder empfohlen wurde, die Kraftstoffpreise in Dienstleistungsangeboten gesondert anzuführen. Keine Frage, das ist ein Prozedere, das sich nicht von einen auf den anderen Tag verändern lässt. Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen und angehalten simple Dinge umzusetzen, wie den Zählerstand bei Auftragsbeginn konsequent auf null zu stellen. Die Verknüpfung von Verbrauchsdaten mit den Auftragsdaten ist notwendig, um abrechnungsfähige Daten zu erhalten.
Blick über die Grenzen: Neue Richtlinie über Arbeitsbedingungen in Deutschland
Im Bundestag wurde am 23. Juni 2022 die EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Dabei erfolgte eine Änderung im Nachweisgesetz (NachwG), wonach Arbeitgeber seit 1. August 2022 wesentliche Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer schriftlich bekanntgeben müssen. Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Vertragsbedingungen schriftlich vorzulegen, diese sind vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen und an ihn aushändigen. Zweck dieser Nachweispflicht ist, den Arbeitnehmern eine sichere Auskunft über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses zu geben.
Wer mit seinem Arbeitnehmer bzw. seiner Arbeitnehmerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart hat, der hat in der Regel diese Pflicht erfüllt.
Gesetzliche Regelung
Arbeitgeber müssen allen Arbeitnehmern, die ab dem 1. August 2022 eingestellt werden, die im Nachweisgesetz vorgeschriebenen Informationen schriftlich zukommen lassen. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen besteht diese Verpflichtung nur, wenn der Arbeitnehmer die Informationen ausdrücklich verlangt. Der Arbeitgeber hat dann sieben Tage Zeit, das Verlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen. Die Angaben umfassen:
Investitionsplanung: Investitionsfreibetrag (IFB) ab 2023
Mit der ökosozialen Steuerreform wird auch der Investitionsfreibetrag (IFB) wieder ins Steuerrecht aufgenommen. Damit sollen die Unternehmensinvestitionen gefördert werden. Für nach dem 31. Dezember 2022 neu angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann ein IFB in Höhe von 10 % bzw. 15 % in Anspruch genommen und dieser Betrag als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht werden. Grundsätzlich beträgt dabei der IFB 10 % von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für jene Investitionsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind, ist jene Erhöhung des IFB um 5 % vorgesehen. Die jährlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für die ein IFB geltend gemacht werden kann, sind mit 1 Mio. Euro begrenzt. Der IFB kürzt die Abschreibungen der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht, wobei die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mindestens vier Jahre betragen und es sich um eine Investition handeln muss, die inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen ist und der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Wird der Gewinn pauschaliert ermittelt, steht der IFB nicht zu. Ebenso steht er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und bei Wirtschaftsgütern für die im §8EStG eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (Ausnahme E-Auto), nicht zu. Info: www.lbg.at
Der Beitrag wurde von Günther Kraus, LBG Steuerberatung, zur Verfügung gestellt.
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Erfolgreich mit ländlichen Dienstleistungen
Als Branchenverband für Lohnunternehmen und ländliche Dienstleister sichern wir unseren Mitgliedsbetrieben bestmögliche Beratung, facheinschlägiges Know-how, Branchenerfahrung und Lösungen bei verschiedenen Problemstellungen.
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