Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Der Weg zur zertifizierten Biomasse nach RED II
Verpflichtung für Biomasse-Heizwerke und Biomasse-Blockheizkraftwerke
Gemäß Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II 2018/2001) der EU dürfen größere Biomasse-Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr nach dem 29. Dezember 2023 nur mehr „nachhaltig erzeugte Biomasse“ verheizen. Fehlt dieser Nachhaltigkeitsnachweis, dann ist der Energieträger Biomasse als erneuerbare Energie nicht mehr anrechenbar und somit auch nicht mehr förderfähig. Mit dem Nachweis soll sichergestellt werden, dass die energetische Nutzung von Biomasse auf nachhaltige Weise erfolgt. Die RED II verpflichtet Betreiber von großen Biomasse-Anlagen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und einer Mindesteinsparung von Treibhausgasen (THG) zu belegen.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch die Wirtschaftsteilnehmer der gesamten Lieferkette vom Ort der Erzeugung der Biomasse bis zur Energieumwandlung von einer Zertifizierung erfasst sein müssen. Für die Umsetzung in Österreich ist das System nach SURE das am stärksten relevante Zertifizierungssystem.
In den letzten Monaten haben die zuständigen Behörden: das Umweltbundesamt (UBA) – für Biomasse-Feuerungsanlagen und das Bundesamt für Wald (BFW) – für forstwirtschaftliche Biomasse anerkannte Zertifizierungsstellen registriert. Auskunft zur Zertifizierung von Anlagen erhalten Sie unter E: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Für die forstwirtschaftliche Biomasse hat das BFW die Zertifizierungsstellen unter https://www.bundesamt-wald.at/forstwirtschaftliche-biomasse/zertifizierungsstellen veröffentlicht. Zum Stand vom 12. Dezember 2023 wurden vom BFW elf Zertifizierungsstellen anerkannt. Diese bearbeiten auf Hochtouren erteilte Aufträge und können Anfragen für benötigte Audits im ersten Quartal 2024 abarbeiten.
Weiterlesen: Der Weg zur zertifizierten Biomasse nach RED II
Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter
Zukunftsvorsorge für Mitarbeiter: Bei Abschluss einer Zukunftsvorsorge mit Prämie für Lebens-, Kranken und Unfallversicherung (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb ist ein Betrag bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei.
Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern: Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Team-Meeting steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von 365 Euro zur Verfügung. Dazu werden alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet. Sollte dieser Wert übersteigen, dann gilt der Mehrbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Weihnachtsgeschenke: Weihnachtsgeschenke bzw. Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt, z.B. Warengutscheine, Goldmünzen. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig und müssen über die Lohnabrechnung abgewickelt werden.
Hinweis: Erstrecken sich die Geschenke an Arbeitnehmer über den Rahmen einer bloßen Aufmerksamkeit z.B. Blumen, Buch, besteht Umsatzsteuerpflicht, sofern beim Erwerb durch den Arbeitgeber eine Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Teuerungsprämie für das Jahr 2023 noch möglich
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu 3.000 Euro jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei.
Die Prämie ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer.
Hinweis: Die Abgabenfreiheit gilt allgemein (ohne gesonderte Voraussetzungen) nur bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 Euro des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Dies kann bspw. der Kollektivvertrag sein. Eine lohngestaltende Vorschrift ist es z.B. auch, wenn die Prämie innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen bezahlt wird. Damit hier bei vielen Kollektivverträgen keine Probleme auftreten, empfehlen wir bei Anwendung der Teuerungsprämie dies bis zu einem Betrag von 2.000 Euro vorzunehmen.
Zu beachten ist, dass eine etwaige Gewinnbeteiligung auf den Maximalbetrag von 3.000 Euro angerechnet wird.
WICHTIG: Es darf sich auch um keine Bezugsumwandlung handeln (also z.B. Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie).
In den FAQ zu diesem Thema wird klargestellt, dass die Teuerungsprämie bis zu 2.000 Euro auch nur an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt werden kann. Die Auszahlung kann in Form von Gutscheinen erfolgen. Eine Erfassung am Lohnkonto und Lohnzettel ist trotzdem erforderlich.
Auch Teilzeitkräfte können die Prämie in voller Höhe erhalten, eine Aliquotierung ist nicht notwendig. Auch an karenzierte Mitarbeiter kann die Prämie ausbezahlt werden.
Diese und viele andere Fragen, werden in den FAQ des BMF behandelt: Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 (bmf.gv.at)
Lohnunternehmer-Aktuell, Ausgabe Dezember 2023
In der Ausgabe werden folgende Themen behandelt:
- Aus der Verbandsarbeit
- Zertifizierung von Biomasse unter RED II
- Lohnunternehmer Image-Award 2023
- Erfolgreiches Personalmanagement
- Aufzeichnungen im Ackerbau: Was brauche ich unbedingt?
- Pflanzenschutz fordert Aufklärung und faktenbasierte Arbeit
- Bedeutung agrarischer Dienstleistungen
- Versichern beruhigt und schützt vor Risiken
- Holzmarkt: Steigende Nachfrage nach frischem Nadelsägerundholz
- Bessere Wertschöpfung durch innovative Alleinstellung
- Einsatz von TerraZo in der Praxis
- VLÖ-Seminarangebote
- Güterverkehr mit Traktoren und Anhänger
- Familienhafte Mitarbeit
Lohnunternehmer Image Award 2023
Wie auf unserer Titelseite berichtet, konnte beim LOHNUNTERNEHMEN IMAGE AWARD 2023 der Betrieb Reinhard Kern mahlen & mischen eine Auszeichnung erringen.
Sieger wurden auf der Agritechnica prämiert
In Anwesenheit mehrerer hundert Gäste aus der LU-Branche und Landtechnik erhielten am 12. November 2023 vier landwirtschaftliche Lohnunternehmen für beste Bewertungsergebnisse ihrer Kundschaft diesen Preis. Überreicht wurden die Preise durch BLU-Präsident Klaus Pentzlin, LOHNUNTERNEHMEN-Chefredakteur Jens Noordhof sowie Vertreter der Partnerfirmen CASE IH, JCB, KRONE und TRELLEBORG.
Feedback der Kunden
Die Umfrage im Rahmen des Image-Award-Wettbewerbs wurde von der Fachzeitschrift LOHNUNTERNEHMEN durchgeführt. Dabei wurden die Kunden mittels digitaler Befragung über die Zufriedenheit mit ihrem Dienstleister befragt. Lohnunternehmen und ihre Teams leisten jeden Tag in sehr unterschiedlichen Bereichen großartige Arbeit. In diesem Bewerb wurde nach der Zufriedenheit, was besonders gefällt und eventuell nach Verbesserungsmöglichkeiten gefragt. Nach dem Motto „Tue Gutes und lasse andere darüber reden“ hat die Redaktion diese Kundenbefragung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden absolut vertraulich behandelt und den Sponsoren des Wettbewerbs war das sehr wichtig. Der Datenschutz ist hier ein höchstes Gut.
Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen in den Wintermonaten
Wer in seinem Lohnunternehmen einen Teil der Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht benötigt, dem empfehlen wir die Hinterlegung von Kfz-Kennzeichen für Zugmaschinen und Anhänger.
Damit können Sie für diesen Zeitraum die Kfz-Steuer und Versicherungsprämien einsparen. Während der Zeit der Hinterlegung sind Zugmaschinen und Anhänger von der Kfz-Steuer bzw. bei Pkw von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Eine Befreiung von der Steuer ist dann gegeben, wenn die Kennzeichen mindestens 45 Tage hinterlegt wurden.
Hinterlegung bei der Zulassungsstelle
Hinterlegt werden die Kennzeichen bei ihrer Zulassungsstelle, die für ihren Wohnbezirk ermächtigt ist. Mit den Kennzeichentafeln ist der Zulassungsschein auch abzugeben. Der Zulassungsbesitzer muss dies selbst durchführen oder kann sich durch eine bevollmächtigte Person (mit Ausstellung einer Vollmacht) vertreten lassen. Weiter ist bei der Hinterlegung bzw. Abholung ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Wichtig: Sie müssen innerhalb von 364 Tagen (kürzer als ein Jahr) die Kennzeichen wieder abholen, sonst verlieren Sie die Zulassung! Folglich muss das Fahrzeug wieder neu zugelassen werden und es entstehen Anmeldegebühren.
Wer einen Teil der Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht im Einsatz hat, soll auf alle Fälle die Hinterlegung von Kfz-Kennzeichen andenken.