Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Außenstände kosten Geld
Lohnunternehmen erbringen für ihre Kunden Leistungen mit Maschinen und die Lieferung von benötigten Betriebsmitteln. Diese sind entsprechend den Anforderungen termingerecht und zur Zufriedenheit zu erbringen.
Als Gegenleistung fordert der Unternehmer vom Kunden die Bezahlung der gestellten Rechnung innerhalb des vereinbarten bzw. laut AGB bekanntgegebenen Zahlungsziels. Das können beispielsweise 7, 14 oder 30 Tage sein. In diesem Zeitraum hat der Kunde die gestellte Rechnung zu begleichen.
Leider passiert in der Praxis immer häufiger ein sogenannter Zahlungsverzug, wo die angeführte Frist zur Zahlung nicht eingehalten wird.
Als Antwort darauf muss der Unternehmer Maßnahmen setzen, um zu seinem Geld zu kommen. Hierfür sind Zahlungserinnerung (telefonisch, schriftlich, etc.), Mahnung, die Beauftragung eines externen Inkasso-Büros oder der gerichtliche Antrag eine Antwort dafür. Grundsätzlich kann eine nicht bezahlte Rechnung nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist sofort bei Gericht eingeklagt werden.
Die Sicherung der Zahlungseingänge ist eine wichtige unternehmerische Funktion, die nicht nur den Erfolg, sondern in vielen Fällen den Fortbestand des Unternehmens berührt.
Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen in den Wintermonaten

Wer in seinem Lohnunternehmen einen Teil der Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht benötigt, dem empfehlen wir die Hinterlegung von Kfz-Kennzeichen für Zugmaschinen und Anhänger.
Damit können Sie für diesen Zeitraum die Kfz-Steuer und Versicherungsprämien einsparen. Während der Zeit der Hinterlegung sind Zugmaschinen und Anhänger von der Kfz-Steuer bzw. bei Pkw von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Eine Befreiung von der Steuer ist dann gegeben, wenn die Kennzeichen mindestens 45 Tage hinterlegt wurden.
Hinterlegung bei der Zulassungsstelle
Hinterlegt werden die Kennzeichen bei ihrer Zulassungsstelle, die für ihren Wohnbezirk ermächtigt ist. Mit den Kennzeichentafeln ist der Zulassungsschein auch abzugeben. Der Zulassungsbesitzer muss dies selbst durchführen oder kann sich durch eine bevollmächtigte Person (mit Ausstellung einer Vollmacht) vertreten lassen. Weiter ist bei der Hinterlegung bzw. Abholung ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Wichtig: Sie müssen innerhalb von 364 Tagen (kürzer als ein Jahr) die Kennzeichen wieder abholen, sonst verlieren Sie die Zulassung! Folglich muss das Fahrzeug wieder neu zugelassen werden und es entstehen Anmeldegebühren.
Wer einen Teil der Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht im Einsatz hat, soll auf alle Fälle die Hinterlegung von Kfz-Kennzeichen andenken.
Neuerungen für 2025
Änderung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze (§ 6 Absatz 1 Ziffer 27 UstG) wird von bisher 35.000 Euro netto (bzw. 42.000 Euro brutto bei Normalsteuersatz von 20%) mit 2025 auf 55.000 Euro brutto angehoben. Die neue erhöhte Grenze von 55.000 Euro soll zukünftig nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern auch für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer (§ 17 Absatz 3a EstG) gelten. Bisher ist die umsatzsteuerliche Grenze plus 5.000 Euro maßgebend. Mit diesen Maßnahmen werden Kleinunternehmer administrativ spürbar entlastet.
Reisekosten (Entschädigung für Kilometergelder und Tagesgelder)
Gemäß § 26 Ziffer 4 EstG sind Beiträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder bezahlt werden, nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren. Gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 9 EstG sind Werbungskosten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die aus § 26 Ziffer 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Lohnunternehmer-Aktuell, Ausgabe Dezember 2024

- Aus der Verbandsarbeit
- Statement KommR Marcus Kleemann
- DeLuTa war eine Reise wert
- Reflektieren und optimieren
- Bedeutung agrarischer Dienstleistungen
- Schadensabwicklung bei Maschinenbruchversicherung
- Krediangebote vergleichen
- EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr verschoben
- Effizienter Einsatz von Wirtschaftsdüngern
- Precision Spraying - variable Pflanzenschutzkarten
- Exakte Erfassung von Maschinenzeiten
- Güterverkehr mit Traktor und Anhänger
- VLÖ-Bildungsprogramm
Lohnunternehmen sind Partner im ländlichen Raum

Liebe Mitglieder und Freunde der VLÖ,
Lohnunternehmen arbeiten mit ihren Maschinen für die Land- und Forstwirte und Kunden im ländlichen Raum. Sie sind praktisch die „ausgelagerte Abteilung“ für land- und forstwirtschaftliche Arbeitserledigungen. Als hauptberufliche Dienstleister sind sie Partner für ländliche Kun-den. Lohnunternehmen beschäftigen Arbeitnehmer und schaffen Arbeitsplätze, wo Steuern und Abgaben geleistet werden. Es entsteht Wertschöpfung vor Ort und somit kein Abfluss ins Ausland. In unserem angespannten Wirtschaftssystem müssen wir uns auf eigene Stärken und erzielbare Werte mehr besinnen. Förderungen dürfen nur Anreize bilden und können nicht zur Dauererscheinung übergehen. Das muss von jemandem bezahlt werden.
Unsere Betriebe bieten für die Kunden Fachkompetenz im Umgang mit der Technik, ein entsprechendes Know-how zum Betriebsmitteleinsatz und zu den Arbeitsverfahren. Als Spezialist für Maschinenarbeiten haben wir auch eine große Verantwortung. Dazu zählen Zuverlässigkeit für den Kunden, Qualifikation der Mitarbeiter und ein gutes Ansehen als gewerbliches Unternehmen. Der gewünschte Nutzen kann für den Kunden nur dann erreicht werden, wenn Synergien und Arbeitsteilung mit Ressourcenoptimierung im Einklang stehen.
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EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr verschoben
Die EU-Entwaldungsverordnung soll nicht nur verschoben, sondern auch verbessert werden. Die EU-Kommission, das EU-Parlament und der EU-Rat haben sich darauf geeinigt, das Inkrafttreten der aktuell nicht nachvollziehbaren EU-Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 zu verschieben.
Am 14. November 2024 wurde im EU-Parlament über die Entwaldungsverordnung abgestimmt. Konkret wurde eingebracht, die Verordnung um ein Jahr zu verschieben und diese um eine weitere Kategorie zu ergänzen. Neben den drei bisher vorgesehenen Kategorien (hohes, mittleres und niedriges Entwaldungsrisiko) soll in den Änderungsvorschlägen auch eine vierte Kategorie aufgenommen werden. Diese ist für jene Länder vorgesehen, darunter auch Österreich, in denen kein Entwaldungsrisiko vorherrscht. Überbordende Bürokratie in Form umfangreicher Dokumentationspflichten sollen damit für die Waldbesitzer in diesen Ländern verhindert werden. Dazu sind weitere Verhandlungen mit der EU-Kommission notwendig, um die wesentliche Veränderung hinsichtlich der Dokumentationspflichten für Staaten wie Österreich zu beschließen.
Länder mit strengen Forstgesetzen
„Länder wie Österreich mit strengsten Forstgesetzen zum Schutz der Wälder kämpfen eher gegen eine Verwaldung als eine Entwaldung. Die Waldfläche hat seit den 1960er-Jahren etwa um die Größe des Burgenlandes zugenommen.
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